Kommt es in einem Unternehmen zu einem kurzfristigen Engpass bezüglich des Personals, so gibt es die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung. Geregelt durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besteht für Firmen und Unternehmen die Möglichkeit, Personal zeitlich begrenzt einzustellen.
Die Rechtsbeziehungen
Bei jeder Personalüberlassung entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen drei Parteien. Zum einen ist das der Arbeitnehmer, der bei dem Verleiher beschäftigt ist und mit diesem mittels eines Arbeitsvertrags verbunden ist. Der Verleiher wiederum schließt einen schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Unternehmen, das den Arbeitnehmer entleiht. Nur durch diesen Vertrag wird es möglich, dass der Arbeitnehmer bei einem Unternehmen leihweise arbeitet.
Damit es dazu kommen kann, benötigt der Verleiher die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Zusätzlich muss der Betriebsrat eines Unternehmens die Beschäftigung von Leiharbeitern billigen.
Der Leiharbeitnehmer hat einen Anspruch auf die gleiche tarifliche Bezahlung wie der Arbeitnehmer, der als festangestellter Mitarbeiter im Entleihbetrieb arbeitet. Laut eines Gesetzbeschlusses vom 1. Januar 2004 gibt es keine zeitliche Begrenzung für Leiharbeiter mehr.
Steigende Bedeutung
Seit es die von der Bundesagentur für Arbeit geförderten „Personal-Service-Agenturen“ gibt, gewinnt das Modell des Personalleasings eine immer größere Bedeutung. Sowohl die Anzahl der Leiharbeiter als auch die Dauer ihrer Überlassung sind im Laufe der Zeit angestiegen. 2004 wurde die zeitliche Begrenzung für Leiharbeit, die bei 24 Monaten lag, aufgehoben. Seitdem sind die Beschäftigungszahlen in diesem Bereich sprunghaft angestiegen.
Laut einer Umfrage gaben 9% der Unternehmen und Firmen in Deutschland an, 30% ihrer Belegschaft bestehe aus Leiharbeitskräften, 6% der Unternehmen beschäftigen rund 20% Leiharbeiter, 16% gaben an ca. 11% Leiharbeitskräfte zu haben und nur 14% der Unternehmen beschäftigen nach eigenen Angaben gar keine Leiharbeiter.