Die Pflegeversicherung ist der fünfte und jüngste Zweig der deutschen Sozialversicherungen und trat 1995 in Kraft.

In Deutschland sind fast zwei Millionen Menschen dauerhaft auf Pflege angewiesen. Als durch eine Veränderung in der Gesellschaft das Pflegeproblem immer größer wurde, kam nach langen Diskussionen die Pflegeversicherung und schloss damit eine Lücke im sozialen Netz des Landes.

Alle Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch auch in der Pflegeversicherung. Das gilt auch für diejenigen, die auf freiwilliger Basis versichert sind. Da die Pflegeversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört, wird sie auch von den Pflegekassen finanziert, nämlich durch ein Sondervermögen.

Leistungen – Pflegestufen

Die Leistungen der Pflegeversicherung bestehen in der Hauptsache aus Dienst, Sach- und Geldleistungen, die für die stationäre und die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt werden. Die Leistung ist immer abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegeversicherung wird in drei Stufen unterteilt, die Einstufung der Pflegebedürftigkeit selbst wird vom medizinischen Dienst der Krankenversicherungen vorgenommen.

Im Jahr 2008 sahen die Leistungen der Pflegeversicherung in den drei unterschiedlichen Pflegestufen wie folgt aus:

Pflegestufe 1:
Für die Pflegestufe 1, zu der alle erheblich Pflegebedürftigen gehören, zahlt die Pflegeversicherung bei einer häuslichen Pflege im Monat 420 Euro und bei einer stationären Pflege 1023 Euro.

Pflegestufe 2:
Schwerpflegebedürftige in der Pflegestufe 2 bekommen bei der häuslichen Pflege 980 Euro und bei der stationären Pflege 1279 Euro im Monat.

Pflegestufe 3:
Die Pflegestufe 3 umfasst alle Schwerstpflegebedürftigen und in diesem Fall liegt der Pflegesatz sowohl bei der häuslichen als auch bei der stationären Pflege bei 1470 Euro. Bei so genannten Härtefällen liegt der Satz bei 1918 Euro für die häusliche und 1750 Euro für die stationäre Pflege.

Nicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung gehört die Pflegestufe 0, dies sind alle Pflegebedürftigen, die nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllen. Sie müssen sich an das Sozialamt oder an ihre Krankenkasse wenden.

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung bezahlt alle nötigen technischen Hilfen, wie beispielsweise Gehhilfen oder Pflegebetten und Rollstühle und bezuschusst auch den Umbau in eine behindertengerechte Wohnung.

Alle Arbeitnehmer haben nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für die Dauer von maximal zehn Tagen, um für einen nahen Angehörigen eine nötige Pflege zu organisieren. Dabei bleibt der Arbeitnehmer in dieser Zeit aber sozialversichert.

Langfristige Pflege eines nahen Angehörigen

Sollte es zu einer langfristigen Pflege eines nahen Angehörigen kommen, dann kann ein Arbeitnehmer der in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeitet, eine teilweise oder sogar vollständige Freistellung oder Pflegezeit beantragen. Bei einer vollständigen Freistellung muss der Arbeitnehmer allerdings selbst für seine Sozialversicherung aufkommen.
Da eine solche Langzeitpflege nicht nur einen hohen Zeitaufwand bedeutet, sondern auch körperlich und seelisch anstrengend ist, entscheiden sich viele Arbeitnehmer schließlich für eine Versorgung im Pflegeheim. Für eine Pflege zu Hause kann eine Unterstützung vom Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Auch werden immer wieder ausländische Fachkräfte angeworben.

Lohnersatzleistungen und Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Sozialversicherung der pflegenden Personen zahlt die Pflegekasse.