Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich aus den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung zusammen. Die Unfallversicherung wird vollständig vom Arbeitgeber getragen, alle anderen Sozialversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt. Je nach der individuellen Situation können in der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzliche Aufschläge auf den Arbeitnehmer zukommen.

Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monats an die jeweiligen Träger überweisen. Für die Einhaltung dieser Frist zählt ausschließlich der Eingang der Zahlung auf den Konten der jeweiligen Einzugsstelle. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge muss mittels einer Beitragsprognose geschätzt werden. Etwaige Überzahlungen werden mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.