Für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht gibt es immer zwei Möglichkeiten: Das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.

Das Urteilsverfahren wird immer dann eingeleitet, wenn man entweder schriftlich oder bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Klage einreicht. Bei der ersten Instanz besteht kein Zwang einer Rechtsvertretung, man kann also auch ohne einen Rechtsanwalt vor Gericht erscheinen. Kommt das Verfahren vor das Landesarbeitsgericht, zur zweiten Instanz, dann müssen sich beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Güteverhandlung

Mindestens eine Woche vor dem Termin vor dem Arbeitsgericht muss die Klageschrift zugestellt werden und wenn das geschehen ist, dann setzt der vorsitzende Richter einen Termin für die mündliche Verhandlung fest. Jede mündliche Verhandlung beginnt mit einer sogenannten Güteverhandlung, was heißt, in dieser Verhandlung wird beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, sich gütlich zu einigen. In den meisten Fällen ist es aber so, dass bereits zum Zeitpunkt der Güteverhandlung schon eine schriftliche Klageerwiderung vorliegt.

Die streitige Verhandlung

Ist die Güteverhandlung auch bei einem eventuellen zweiten Versuch gescheitert, dann kommt es zu einer streitigen Verhandlung, deren Termin wiederum der vorsitzende Richter festsetzt. Bei dieser streitigen Verhandlung ist dann die komplette Kammer (ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter) anwesend. In dieser Verhandlung kommt es unter Umständen auch zu einer Beweisaufnahme und es werden Zeugen und Sachverständige gehört. Der Richter ist dabei bestrebt, die Verhandlung an einem Tag zu Ende zu bringen.

Das Versäumnisurteil

Wenn eine der Parteien nicht zu dieser streitigen Verhandlung erscheint, dann kann der Richter auch ein Versäumnisurteil aussprechen. Dieses hat zur Folge, dass die nicht erschienene Partei das Verfahren automatisch verliert. Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb einer Woche Einspruch eingelegt werden. Nach der mündlichen Verhandlung folgt das Urteil. Das muss allerdings nicht zwingend am gleichen Tag geschehen, der Richter kann für die Urteilsverkündung auch einen neuen Termin benennen. Dieser muss aber innerhalb von drei Wochen nach der Verhandlung sein.