Man spricht von Massenentlassungen, wenn innerhalb eines Monats in einem Betrieb, der mehr als 20 und weniger als 60 Mitarbeiter hat, mehr als fünf Mitarbeiter entlassen werden. Bei Betrieben, die bis zu 500 Mitarbeiter haben, müssen 10% bis 25% der Mitarbeiter entlassen werden, damit dies als Massenentlassung gilt.

Anzeigepflicht

Der Arbeitgeber muss diese Entlassungen der Bundesagentur für Arbeit zusammen mit einer Stellungnahme des Betriebsrates melden, der dabei immer rechtzeitig über die geplanten Massenentlassungen informiert werden muss. Danach besteht für den Betrieb ein Entlassungsverbot für vier Wochen.

Massenentlassungen die bei der Arbeitsagentur anzeigepflichtig sind, werden nur mit deren Zustimmung wirksam. Die Bundesagentur für Arbeit kann zum Beispiel in einem Einzelfall darüber bestimmen, dass die geplanten Entlassungen nicht vor dem Ablauf von mindestens zwei Monaten nach dem Eingang der Anzeige stattfinden. Wenn bei der Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter sogenannte Auswahlrichtlinien erarbeitet werden, so muss der Betriebsrat diesen zustimmen. Wird gegen diese Richtlinien verstoßen, dann kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu den Entlassungen verweigern.

Sozialplan im Falle von Massenentlastungen

Betriebsrat und Arbeitgeber können im Falle von Massenentlassungen einen Sozialplan vorstellen, der folgende Inhalte haben kann:

• Den Arbeitnehmern können Abfindungen gezahlt werden.
• Es wird eine Abgeltung aus Urlaubsansprüchen zugesagt.
• Die Kosten bei der Suche nach einer neuen Arbeit trägt der Arbeitgeber.
• Umzugskosten und eine eventuelle Verlängerung des Mietvertrages von werkseigenen Wohnungen übernimmt der Arbeitgeber.
• Die weitere Gewährung eines betrieblichen Kredits.
• Die Übernahme bei zukünftigen Einkommensminderungen.
• Der Erhalt der betrieblichen Altersvorsorge.

Sollte es aber bei der Erstellung eines Sozialplans nicht zu einer Einigung kommen, so muss die sogenannte Einigungsstelle darüber entscheiden. Es bleibt auch im Fall einer Massenentlassung dem Arbeitnehmer das Recht und auch die Möglichkeit, gegen seine Entlassung bei einem Arbeitsgericht Klage gegen den Arbeitgeber einzureichen.