Ein Schwerpunkt bei der Arbeit eines Betriebsrats liegt darin, bei unterschiedlichen betrieblichen Angelegenheiten mitzuwirken und auch mitzubestimmen.

Arbeitszeiten

So muss der Betriebsrat für Ordnung im Betrieb sorgen und darauf achten, dass der Beginn, das Ende und auch die Pausenzeiten sowie die Arbeitszeiten an den einzelnen Wochentagen eingehalten werden. Der Betriebsrat darf mitbestimmen, wenn es um eine Verkürzung oder um eine Verlängerung der Arbeitszeiten geht.

Auszahlung der Löhne

Dieses Mitbestimmungsrecht gilt auch für den Ort, die Zeit und die Art der Auszahlung der Löhne an die Mitarbeiter.

Urlaub

Wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Einigung erzielt wird, was die Urlaubsregelungen in einem Betrieb angeht, dann kann sich der Betriebsrat einschalten. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Arbeitnehmer Urlaub haben möchte, wenn Schulferien sind, da er schulpflichtige Kinder hat.

Anschaffung technischer Geräte

Auch bei der Anschaffung von technischen Geräten, die das Verhalten und die Überwachung der Arbeitnehmer angeht, muss der Betriebsrat gefragt werden.

Gesundheit

Ferner darf der Betriebsrat über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie den Gesundheitsschutz im Rahmen der betrieblichen Vereinbarungen mitbestimmen.

Soziale Einrichtungen

Die Form, Gestaltung und die Verwaltung von sozialen Einrichtungen in einem Betrieb, wie zum Beispiel eine Kantine oder ein betriebseigener Kindergarten, unterliegen der Mitbestimmung des jeweiligen Betriebsrats, ebenfalls die Zuweisung und Kündigung von betriebseigenen Wohnungen, die ein Mitarbeiter bewohnt. Der Betriebsrat darf darüber mitbestimmen, wie eine Wohnung genutzt wird, die dem Unternehmen gehört.

Lohngestaltung

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat mit einbeziehen, wenn es um die betriebliche Lohngestaltung geht, besonders bei Entlohnungsgrundsätzen und auch bei der Einführung und der Anwendung von neuen Formen der Entlohnung.

Setzt der Arbeitgeber neue Akkord- und Prämienlöhne oder andere vergleichbare, leistungsbezogene Entgelte fest, dann kann das nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Gruppenarbeit im betrieblichen Sinn, die von den Arbeitnehmern eigenverantwortlich ausgeführt wird, kann nur mit der Zustimmung des Betriebsrats erfolgen.