Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erteilt der Arbeitgeber gemäß (§ 1 Abs. 2 Nr.1 Nr. 2 oder Nr. 2a BetrAVG) eine arbeitsrechtliche Zusage. Die häufigste Form der arbeitsrechtlichen Zusage ist die „beitragsorientierte Leistungszusage“ bzw. die „Beitragszusage mit Mindestleistung“. Die Zusagen können einzelvertraglich als Betriebsvereinbarung oder im Rahmen eines Tarifvertrages erklärt werden. Eine Zusage im Rahmen der Entgeltumwandlung ergänzt oder ändert den bestehenden Arbeitsvertrag.