Bei bestimmten Gelegenheiten kann es zu einer sogenannten Entgeltfortzahlung ohne einer Arbeitsleistung kommen. Zu diesen Fällen gehören der Krankheitsfall eines Arbeitnehmers und auch die gesetzlichen Feiertage. Dieses Gesetz zur Entgeltfortzahlung wurde am 26. Mai 1994 verabschiedet und am 23. Dezember 2003 zuletzt geändert. Das Bundesurlaubsgesetz wurde am 8. Januar 1963 verabschiedet und zuletzt am 7. Mai 2002 geändert.
Eine Entgeltfortzahlung gibt es auch, wenn der Arbeitnehmer einen Bildungsurlaub macht. Diese Möglichkeit der Weiterbildung ist in 12 der 16 deutschen Bundesländer durch ein entsprechendes Gesetz geregelt. Alle anderen Fälle, in denen es zu einer Entgeltfortzahlung kommt, wenn zum Beispiel eine Angestellte den Mutterschutz in Anspruch nimmt, werden durch den Paragrafen 615 des BGB geregelt. Auf diesen Paragrafen kann sich jeder Arbeitnehmer berufen, wenn es vonseiten des Arbeitgebers zu Schwierigkeiten bei einer Entgeltfortzahlung kommt. So hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, wenn er ohne sein Verschulden erkrankt, ein Recht auf eine Entgeltfortzahlung durch seinen jeweiligen Arbeitgeber.