Die Friedenspflicht gilt stets solange, wie ein gültiger Tarifvertrag vorhanden ist. Während der Laufzeit müssen sich beide Tarifvertragsparteien darauf verlassen können, dass die getroffenen Regelungen für die vereinbarte Zeit bestehen bleiben. Die Friedenspflicht endet automatisch mit Ablauf des geltenden Tarifvertrags. Es kann jedoch auch ein abweichendes Ende vereinbart worden sein. Auch wenn laufende Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt werden, endet die Friedenspflicht in der Regel.
Beide Tarifvertragsparteien dürfen dann Arbeitskampfmaßnahmen ergreifen. Seitens der Gewerkschaften kommen hierfür Streiks in Frage, die von den Arbeitgeberverbänden mit Aussperrungen beantwortet werden dürfen. Auch Angriffsaussperrungen ohne vorherige Streiks wären zulässig, sind jedoch in Deutschland nicht üblich.