Wenn ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert wird, der Grund jedoch in seiner Person liegt, wird ihm vom Arbeitgeber unbezahlter Urlaub gewährt, der dann als Sonderurlaub bezeichnet wird. Diese Freistellung ergibt sich aus § 616 BGB.
Viele Tarifverträge sehen für die tarifgebundenen Mitarbeiter auch einen bezahlten Sonderurlaub vor. Dieser wird je nach Regelung beispielsweise für Todesfälle oder Hochzeiten enger Verwandter gewährt, aber auch für die Niederkunft der Ehefrau oder einen Umzug. In einigen Tarifverträgen ist auch die Gewährung von Bildungsurlaub als Sonderurlaub vorgesehen. In vielen Fällen muss ein Sonderurlaub schriftlich bei der Unternehmensführung beantragt werden.