Sobald ein Arbeitnehmer die Arbeitszeit abgeleistet hat, die er dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich schuldet, wird jede weitere Arbeitsstunde als Überstunde eingestuft. Sofern dies nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, hat der Arbeitnehmer nicht die Pflicht, Überstunden zu leisten. Wenn jedoch ein betrieblicher Notfall vorliegt, kann eine solche Verpflichtung durchaus entstehen. Dies gebietet die Treuepflicht.
Überstunden müssen grundsätzlich vom Arbeitgeber vergütet werden. Viele Tarifverträge sehen für die Ableistung von Überstunden sogar Überstundenzuschläge vor. In der Praxis werden Überstunden jedoch oft auch nicht ausgezahlt, sondern auf einem Stundenkonto gesammelt, um später als Freizeitausgleich gewährt zu werden.