Die Unverfallbarkeit ist ein Begriff aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Wenn der Arbeitnehmer eine gewisse Zeit im Unternehmen beschäftigt ist, werden die Ansprüche aus der Altersversorgung unverfallbar, können also für den Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis irgendwann endet.

Ein Anspruch wird unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Altersvorsorgezusage bereits mindestens fünf Jahre bestanden hat. Auch wenn eine Entgeltumwandlung vorgenommen wurde, wird der Anspruch unverfallbar. Diese Regelung gilt erst seit dem 1. Januar 2001, zuvor waren für die Arbeitnehmer schlechtere Vorschriften zur Unverfallbarkeit aktuell.