Wenn ein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch anreist, so entstehen ihm hierfür häufig Kosten, beispielsweise Fahrkosten oder Kosten für eine Übernachtung. Diese Vorstellungskosten muss der Arbeitgeber unter Umständen erstatten, sofern der Bewerber dies verlangt. Wenn der Arbeitgeber den Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, ist er zur Erstattung verpflichtet. Schlägt der Bewerber das Vorstellungsgespräch vor oder kommt es auf die Vermittlung durch die Arbeitsagentur hin zustande, ist die Erstattung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber kann jedoch die Erstattung der Vorstellungskosten von vornherein ausschließen. Dies sollte dann spätestens bei der Einladung zum Gespräch mitgeteilt werden. Auch in der Stellenanzeige kann dies bereits erwähnt werden.