Kündigung mit behördlicher Zustimmung in der Elternzeit
Eine Kündigung in der Elternzeit, zu der eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ursprünglich vorlag, kann nachträglich unwirksam werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustimmungserklärung später aufgehoben wurde, wie ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt. [...]