Dreijährige Kündigungsfrist in Zusatzvereinbarung unwirksam
Wer in einer Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis auf drei Jahre anhebt, benachteiligt seinen Beschäftigten in unangemessener Weise. Laut Bundesarbeitsgericht ist diese Kündigungsfristverlängerung gemäß § 307 BGB unwirksam (Urteil des BAG [...]