Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Er muss in Unternehmen gebildet werden, die mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Vorschrift ergibt sich aus § 106 Betriebsverfassungsgesetz. Der Wirtschaftsausschuss informiert sich detailliert über die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens. Aufbauend auf diesem Wissen hat der Betriebsrat die Möglichkeiten, die Vorgehensweise des Arbeitgebers zu beeinflussen. Der Wirtschaftsausschuss hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht oder Vetorecht im engeren Sinne. Diese Beeinflussung läuft vielmehr auf dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ab. Gleichzeitig bietet sich auf dieser Basis dem Unternehmer die Möglichkeit, auf Entscheidungen des Betriebsrats Einfluss zu nehmen.