Der Arbeitnehmer ist der schwächere Partner in einem Beschäftigungsverhältnis und muss daher auch besonders geschützt werden. Als erste Instanz für den Arbeitnehmerschutz gilt die Sozialversicherung, dann folgen die Gewerkschaften und der Staat.
Kommt es zum Klagefall, erhält der Arbeitnehmer Unterstützung seitens des Arbeitsgerichtes und des Sozialgerichtes.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, 1996)

„Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“.

In der Hauptsache beinhaltet es folgende fünf Bereiche:
• Arbeitssicherheitsgesetz (Sicherheitsingenieure und Betriebsärzte)
• Arbeitsstättenverordnung
• Gefahrenstoffverordnung
• Bildschirmarbeitsverordnung
• Betriebssicherheitsverordnung

Des Weiteren beinhaltet das – seit 1998 in Kraft getretene – SGB III Leistungen im Bereich Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung, die als Regeln im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle spielen.

Man unterscheidet arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen und Vorschriften zum körperlichen Schutz des Arbeitnehmers. Die Bestimmungen des körperlichen Schutzes teilen sich wiederum in den sozialen Arbeitsschutz und den Betriebsgefahrenschutz.

Zum sozialen Arbeitsschutz zählen:
• der Arbeitszeitschutz,
• der Urlaubsanspruchsschutz,
• der Kündigungsschutz und
• Schutzmaßnahmen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.

Das Arbeitsvertragsrecht und dessen Rechtsvorschriften befinden sich im Grundgesetz BGB, außerdem im Handelsgesetzbuch HGB und in der Gewerbeordnung, unterteilt in verschiedene weitere Gesetze – wie dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung oder dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und bei Krankheit.
Zusätzlich gibt es Rechtsvorschriften zum eigentlichen Arbeitnehmerschutzrecht, zum kollektiven Arbeitsrecht und zur Ausländerbeschäftigung, die sich in verschiedenen Gesetzesschriften befinden.

Die allgemeinen Schutzbestimmungen

Diese sind für alle Arbeitnehmer gültig und betreffen die Bereiche Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Unfall- und Gesundheitsschutz. Die Vorschriften zum Unfall- und Gesundheitsschutz findet man unter anderen in der Arbeitsstättenverordnung, der Gewerbeordnung, den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und dem Gesetz der Betriebsärzte oder anderen Fachkräften für Betriebssicherheit.

In der Arbeitsstättenverordnung legt der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Richtlinien fest. Darin sind die wichtigsten hygienischen, arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln, die allgemein anerkannt sind, enthalten. Mit der Gewerbeordnung wird ein Betrieb, und somit der Arbeitgeber, dazu angehalten, die Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Geräte, Maschinen und Betriebsvorrichtungen sicher für den Arbeitnehmer zu gestalten. Unterstützung gibt es für den Arbeitgeber seitens der Sicherheitsbeauftragten der Reichsversicherungsordnung, RVO.

Seit 1996 gibt es aufgrund einer EU-Rahmenrichtlinie ein neues Arbeitsschutzgesetz, welches besagt, dass Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten alle Arbeitsbedingungen dokumentieren müssen. Dieser Gesundheitsschutz ermöglicht es den Betriebsräten, ihre Rechte einfacher umzusetzen.

Höchstgrenzen für die Arbeitszeit werden im Arbeitszeitgesetz festgelegt. Grundsätzlich gilt eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag, mit Ausnahmen. Ebenso ist die Nacht- und Schichtarbeit im Arbeitszeitrecht geregelt.

Wird der Urlaubsanspruch nicht mittels Tarif geregelt, gilt das Bundesurlaubsgesetz, welches besagt, dass dem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zustehen. Auch die finanzielle Abgeltung sowie der Anspruch sind darin geregelt.

Der Kündigungsschutz unterliegt auch den allgemeinen Schutzbestimmungen und ist zeitlich auf vier Wochen festgelegt, längere Fristen sind je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit möglich, ebenso muss die Kündigung sozial vertretbar sein.

2006 wurde vom Bundesrat und Bundestag das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG, beschlossen. Alle Diskriminierungsmerkmale (Rasse, ethische Herkunft, sexuelle Ausrichtung, Alter etc.) werden hier aufgezählt. Es gibt für bestimmte Personen einen bestimmten Schutz – diese fallen unter die Sonderschutzbestimmungen, das können gesundheitliche oder soziale Gründe sein.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Darin wird die gesundheitliche Entwicklung von jugendlichen Beschäftigten geschützt. Beinhaltet und geregelt sind die Arbeitszeitregelung und die Schichtzeit sowie die ununterbrochenen Ruhepausen, Arbeiten an Samstagen oder Sonntagen und die Nachtarbeit. Weiters regelt das JArbSchG die Berufsschulzeit und eine eventuelle tempoabhängige Zeit (Jugendliche dürfen nicht Akkord arbeiten).

Bevor ein Jugendlicher zu arbeiten anfängt, findet eine gesetzliche geregelte Erstuntersuchung statt, einmal jährlich eine bescheinigte Nachuntersuchung. Ebenso wird der Urlaubsanspruch der Jugendlichen geregelt.

Der Mutterschutz, das Erziehungsgeld, Elterngeld und die Elternzeit

Nach dem Mutterschutzgesetz, MuSchG, werden alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden, werdenden Mütter und Wöchnerinnen geschützt. Sie müssen dazu ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt haben. Geregelt werden unter anderem die Schwere der körperlichen Arbeit sowie der Kündigungsschutz.

Die Elternzeit wird im Bundeserziehungsgesetz, BerzGG, geregelt. Beiden Elternteilen steht nach Beantragung eine Elternzeit von bis zu drei Jahren zu. Weiters regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz von 2006, das BEEG, die Höhe, Dauer und Anspruch des Elterngeldes. Bestimmungen des BerzGG wurden vom BEEG weitestgehend übernommen.

Außerdem fallen unter die allgemeinen Schutzbestimmungen die Rehabilitation und die Teilhabe von behinderten Menschen, das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Altersteilzeitgesetz (ATG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Teile davon werden im Sozialgesetzbuch, SGB, geregelt.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die Bedingungen für Personaldienstleister – ein Bereich, der einen starken Zuwachs verzeichnet.