Das Bundesarbeitsgericht hatte eine Entscheidung zu treffen, in der es um die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten bei Betriebsrenten ging.

Der Fall

Im besagten Fall klagte ein Arbeiter, der bei einem Automobilhersteller beschäftigt und mittlerweile in Betriebsrente gegangen war. Er klagte gegen die ungleiche Behandlung aufgrund von seinem Status als Arbeiter.

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten kann nicht einfach so erfolgen. Dafür müssten zunächst beide Gruppen für sich betrachtet werden.

Sie müssen in sich geschlossen und homogen sein. Außerdem muss ein ausreichend gravierender Unterschied zwischen beiden Gruppen der Mitarbeiter gegeben sein. Diese Berechnungen müssen auf dem Versorgungsgrad basieren.

Bloße Berechnungen des üblichen Durchschnitts geben nicht genügend Aufschluss über die Unterschiede zwischen beiden Gruppen, so die Richter. Des Weiteren hieß es, dass eine Ungleichbehandlung, die nach diesen Kriterien nicht gerechtfertigt ist, auch durch eine Betriebsvereinbarung zur Betriebsrente nicht geregelt werden kann.

Arbeiter können aufatmen

Für Arbeiter steht deshalb eine Besserstellung zur Verfügung. Diese gilt ab dem 01.07.1993. Wurde eine Ungleichbehandlung vereinbart, ist diese rückwirkend bis zum genannten Datum aufzuheben.

Für die Zeiten, die vorher bestanden, gilt ein so genannter Vertrauensschutz. Grund dafür sind die gesetzlichen Regelungen, die ebenfalls einen Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten sahen.

Diese Angleichung der Ansprüche auf Betriebsrenten von Arbeitern ist selbst dann vorzunehmen, wenn die Ungleichbehandlung auf eine Betriebsvereinbarung gegründet wird. Der Anspruch selbst kann nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber einer Gruppenunterstützungskasse durchgesetzt werden.

Fazit

Prüfen Sie deshalb dringend, wie die Vereinbarungen in Ihrem Unternehmen zu den Betriebsrenten aussehen. Das Urteil des BAG vom 16.02.2010 (Az: 3 AZR 216/09) zeigt deutlich, dass Sie als Arbeitgeber in der Pflicht sind, Ungleichbehandlungen von vornherein zu vermeiden.

Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen aufgrund der Anpassung der Betriebsrenten nach oben, die sogar rückwirkend gewährt werden können. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie also den Sachverhalt in Ihrem Unternehmen prüfen.

Betriebsrenten regelmäßig prüfen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die laufenden Betriebsrenten zu prüfen. Diese Prüfung muss laut Gesetz alle drei Jahre erfolgen. Achten Sie aber darauf, dass diese Verpflichtung nur zur Prüfung besteht. Eine Erhöhung müssen Sie nicht durchführen. Dies wird ausschließlich dann nötig, wenn die Mitarbeiter eine Anpassung einfordern. Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Die Diskriminierung liegt immer dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Hautfarbe, der Rasse, des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft, sowie wegen sexueller Vorlieben oder einer Behinderung schlechter behandelt wird, als dies bei anderen Personen der Fall ist. Insbesondere im Arbeitsrecht sollten Sie diese Definition kennen, um sich rechtlich abzusichern.

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