Gibt es bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach der DSGVO einen Schadenersatzspruch? Diese Frage hatte das LAG Düsseldorf im Falle einer verspäteten, zunächst inhaltlich fehlerhaften Datenauskunft zu klären, die ein ehemaliger Mitarbeiter eingefordert hatte.

Der Fall: Ehemaliger Mitarbeiter bemängelt verspätete Datenauskunft

Der Kläger, der im Dezember 2016 kurzzeitig im Kundendienst einer Immobilienfirma arbeitete, beantragte im Jahr 2020 eine Datenauskunft bezüglich seiner personenbezogenen Daten (Artikel 15 DSGVO), die erfüllt wurde. Im Oktober 2022 forderte er neuerlich eine Datenauskunft, dieses Mal mit Fristsetzung bis zum 16. Oktober 2022. Die vom Unternehmen am 27. Oktober 2022 erteilte Auskunft bemängelte der Kläger als verspätet und inhaltlich fehlerhaft. Am 1. Dezember 2022 erhielt er eine Konkretisierung der Angaben. Dies stellte ihn nicht zufrieden, weshalb er eine Geldentschädigung nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO verlangte. Er berief sich auf eine mehrmalige Verletzung seines Auskunftsrechts durch den ehemaligen Arbeitgeber, der wiederum einen immateriellen Schaden bestritt.

Das Urteil: Keine Geldentschädigung wegen verletzter Auskunftspflicht

Während sich das Arbeitsgericht Duisburg für eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro aussprach (Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23. März 2023, 3 Ca 44/33), lehnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen solchen Anspruch ab. Die erteilte Datenauskunft sei zwar verspätet und anfänglich unvollständig gewesen. Trotzdem verneinte das Landesarbeitsgericht einen Geldentschädigungsanspruch nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO, weil diese Bestimmung auf eine Datenschutzverletzung nach Artikel 15 DSGVO nicht anwendbar sei. Eine Verletzung der Datenauskunftspflicht stelle keine gesetzwidrige Datenverarbeitung dar, die der genannte Geldentschädigungsanspruch allerdings voraussetzt.

Unabhängig davon fehle es an einem immateriellen Schaden. Der vom Kläger vorgebrachte Kontrollverlust über die Daten reiche nicht aus, um einen solchen Schaden nachzuweisen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2023, Az. 3 Sa 285/23).

Wenn ein Unternehmen die in Artikel 15 DSGVO geregelte Datenauskunft verspätet erbringt, muss es nach obiger Entscheidung keine Geldentschädigung leisten. Dennoch sollten Arbeitgeber der Auskunftspflicht gemäß Artikel 12 Absatz 3 DSGVO grundsätzlich unverzüglich nachkommen und die Höchstfrist von einem Monat nur in Ausnahmefällen ausschöpfen.