Am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Januar entfällt die Arbeitspflicht. Vom Beschäftigungsverbot an den Weihnachtsfeiertagen und an Neujahr sind jedoch gemäß § 10 Arbeitszeitgesetz einige Branchen ausgenommen.

Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an den Weihnachtsfeiertagen

Demnach müssen beispielsweise Arbeitnehmer dieser Berufszweige an Weihnachten arbeiten oder Urlaub nehmen:

  • Rettungsdienste und Feuerwehr

  • Polizei

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

  • Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

  • Theater und Kinos

  • Fremdenverkehr

  • Rundfunk und Presse

  • Energie- und Wasserversorgung

  • Verkehrsunternehmen

  • Landwirtschaft und Tierpflege

Mitarbeiter anderer Branchen bekommen für diese Weihnachtsfeiertage das normale Entgelt weiterbezahlt, ohne zu arbeiten.

Zuschläge für Arbeit an Weihnachten und Neujahr?

Wie sieht es mit der Entlohnung jener Arbeitnehmer aus, die an Weihnachten und Neujahr ihrer Beschäftigung nachgehen müssen? Ob diese Mitarbeiter für die Feiertagsarbeit Zuschläge erhalten, entscheidet der jeweilige Arbeitgeber. Der Gesetzgeber sieht keinen Rechtsanspruch auf Weihnachtszuschläge vor.

In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes über den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (§ 11 ArbZG). Demnach müssen Beschäftigte, die beispielsweise am 25. oder 26. Dezember arbeiten, einen Ersatzruhetag erhalten. Hierfür nennt das Gesetz einen Zeitraum von acht Wochen, innerhalb dessen dieser Ersatzruhetag zu gewähren ist.

Freiwillige Feiertagszuschläge für Weihnachten

Leisten Mitarbeiter an Feiertagen wie Weihnachten und Neujahr Nachtarbeit, stehen ihnen laut Gesetz Zuschläge zu. Manche Unternehmen zahlen ihren Beschäftigten für die Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen freiwillige Zuschläge, um sie zu motivieren. Solche Feiertagszuschläge sind regelmäßig in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt.

Diese Vereinbarungen beziehen sich meist nur auf die Weihnachtsfeiertage, schließen den 24. und 31. Dezember aber nicht ein. Wofür Arbeitgeber zusätzliches Gehalt bezahlen, ergibt sich daher aus den individuellen vertraglichen Regelungen.

Steuerfreie Zuschläge

Beschäftigte, die an einem Weihnachtsfeiertag arbeiten und die der Arbeitgeber dafür mit einem freiwilligen Feiertagszuschlag entlohnt, profitieren von steuerlichen Vorteilen. Gemäß § 3b Einkommensteuergesetz bleiben solche Feiertagszuschläge bis zu einer bestimmten Höhe in Relation zur Grundvergütung steuerfrei:

  • 24. Dezember ab 14 Uhr sowie 25. und 26. Dezember bis 150 Prozent des Grundlohns

  • 31. Dezember ab 14 Uhr und andere gesetzliche Feiertage bis 125 Prozent des Grundlohns

Der Lohnzuschlag ist steuerfrei, wenn er nicht höher als 50 Euro pro Stunde ausfällt. Die Steuerfreiheit dieser Feiertagszuschläge bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht. Hierfür gilt gemäß § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung ein anderer Grenzwert. Demnach entfallen Sozialabgaben, sofern die Feiertagszuschläge einen Grundlohn von 25 Euro nicht überschreiten.