Ein junger Polizeianwärter erschleicht sich mit betrügerischem Verhalten kostenfrei Kaffee mit Kuchen und veröffentlicht diese Szene in einem YouTube-Video. Die daraufhin ausgesprochene Entlassung ist wegen Verletzung der polizeilichen Amtspflichten zulässig.

Der Fall: Kriminalkommissaranwärter wirbt in YouTube-Video mit Betrugsmasche

Der Antragsteller, ein 21-jähriger Berliner, war seit Oktober 2017 Kriminalkommissaranwärter. Im Jahr 2018 veröffentlichte er auf YouTube ein Video, das einen Betrug fingierte. Darin ist zu sehen, wie er an der Kasse eines Cafés ein vorgetäuschtes Telefongespräch mit dem vermeintlichen Geschäftsführer führt. Unter Berufung auf eine Absprache bestellte der Polizeianwärter Kaffee und Kuchen, ohne diese Produkte zu bezahlen. Danach rühmte er sich für diesen Erfolg und forderte seine Zuseher dazu auf, ihm Vorschläge zu unterbreiten, welches Geschäft er noch besuchen sollte.

Dieses Video erregte im gesamten Bundesgebiet Empörung. Es folgten strafrechtliche Ermittlungen. Der Polizeianwärter verteidigte sich in der Videobeschreibung damit, die Waren später bezahlt zu haben und das Video lediglich zur Unterhaltung online gestellt zu haben. Er wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Polizeidienst entlassen. Der Polizeianwärter reichte gegen diese Entlassung einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

Der Beschluss: Entlassung wegen Verletzung der Amtspflichten zulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin bejahte die Zulässigkeit der Entlassung, zumal der Polizeianwärter mit seinem Verhalten die polizeilichen Amtspflichten verletzt habe (Beschluss des VG Berlin vom 11.06.2019, Az. 28 L 157.19). Der Aufgabenbereich der Polizei bestehe darin, Straftaten zu verhindern und aufzudecken. Das Werben mit einer Betrugsmasche in einem Video widerspreche dieser Kernaufgabe.

Ob der Polizeianwärter Kaffee und Kuchen später bezahlt habe, sei irrelevant. Er habe bereits mit der Veröffentlichung des Videobeitrags auf YouTube dem Ansehen der Polizei geschadet. In diesem Fall liege keine künstlerische Tätigkeit vor, die nach den Grundrechten geschützt sei. Die Entlassung des Berliner Polizeianwärters sei rechtmäßig.