Mitarbeitern mit behördlich anerkannter Schwerbehinderung müssen Arbeitgeber laut § 208 SGB IX zusätzlichen Urlaub gewähren.

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer mit GdB von 50 oder mehr

Schwerbehinderten Mitarbeitern, deren physische, geistige oder seelische Beeinträchtigung einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr entspricht, steht ein Zusatzurlaub zu. Beträgt der GdB weniger als 50, gibt es hingegen keinen Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub. Dies betrifft auch Arbeitnehmer, die einen Schwerbehinderungsgrad von 30 oder 40 aufweisen und schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellt sind. Trotz dieser Gleichstellung erhalten sie keine zusätzlichen Urlaubstage.

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung im gesamten Kalenderjahr

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter ist in § 208 SGB IX festgeschrieben. Demnach bekommen Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft im gesamten Kalenderjahr vorliegt, fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer fünftägigen Arbeitswoche. Bei einer sechstägigen Arbeitswoche stehen den Betroffenen sechs, bei einer viertägigen Arbeitswoche vier zusätzliche Urlaubstage zu. Hierbei handelt es sich um einen Mindestzusatzurlaub. Demnach können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einen längeren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte festlegen. Der Zusatzurlaub ist zum gesetzlichen oder tariflichen Erholungsurlaub hinzurechnen.

Bei schwerbehinderten Mitarbeitern, die in Teilzeit arbeiten, ist für die Berechnung des Zusatzurlaubs darauf zu achten, wie sich die Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt. Demnach gibt es beispielsweise bei drei Arbeitstagen pro Woche drei zusätzliche Urlaubstage.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub infolge der Schwerbehinderung entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde die Eigenschaft der schweren Behinderung attestiert. Das ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wurde.

Anteiliger Anspruch, wenn Schwerbehinderung nicht im gesamten Jahr vorliegt

Ist die Schwerbehinderteneigenschaft nicht im gesamten Kalenderjahr erfüllt, weil sie beispielsweise erst Mitte Juni anerkennt wurde, so besteht ein zeitanteiliger Anspruch. Demnach steht dem Betroffenen für jeden vollen Monat, in dem er die Schwerbehinderteneigenschaft aufweist, ein Zwölftel des gesetzlich geregelten Zusatzurlaubs zu. Ergeben sich bei der Berechnung unvollständige Urlaubstage, die wenigstens einem halben Tag entsprechen, sind sie auf volle Tage aufzurunden.

Was gilt, wenn die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wird?

Stellt das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft des Mitarbeiters rückwirkend fest, erhält der Betroffene für jeden vollen Monat, für welchen die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt wurde, ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Das ergibt sich aus § 208 Absatz 2 und 3 SGB IX. Allerdings können schwerbehinderte Mitarbeiter keine zusätzlichen Urlaubstage aus dem vergangenen Urlaubsjahr einfordern.

Übertragung und Verfall des Zusatzurlaubs

Für die Übertragung der zusätzlichen Urlaubstage ins folgende Kalenderjahr sind die allgemeinen Vorschriften des Urlaubsrechts relevant. Dasselbe gilt für den Urlaubsverfall. Demnach müssen schwerbehinderte Mitarbeiter die zusätzlichen Urlaubstage vor dem Ende des Kalenderjahres beim Arbeitgeber einfordern. Dies sollten sie schriftlich erledigen und dabei den Schwerbehindertenausweis vorlegen. Kann ein schwerbehinderter Mitarbeiter diesen Zusatzurlaub aus Gründen, die nicht in seiner Verantwortung liegen, bis zum 31. Dezember nicht vollständig in Anspruch nehmen, muss er dies innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Jahres nachholen (Ende des Übertragungszeitraums), um den Anspruch nicht zu verlieren. Laut Rechtsprechung muss das Unternehmen den Mitarbeiter vorab auf den drohenden Urlaubsverfall aufmerksam machen. Dies dürfte auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 SGB IX gelten.

Was passiert mit dem Zusatzurlaubsanspruch, wenn der Mitarbeiter die Schwerbehinderteneigenschaft verliert?

Stuft das Versorgungsamt den Grad der Behinderung auf weniger als 50 herab, bleibt der Zusatzurlaubsanspruch jedenfalls bis zum Ende des dritten Kalendermonats bestehen, nachdem die Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheides eingetreten ist.