Ein Mitarbeiter sorgte mit einem Trick dafür, dass sein Arbeitskollege das WC nicht verlassen konnte. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen dieser Pflichtverletzung fristlos. Laut Arbeitsgericht Siegburg war diese Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig.

Der Fall: Lagerist sperrt Arbeitskollegen im WC ein

Der Kläger, ein Lagerist, hatte mit einem Arbeitskollegen häufig Streit. Die Situation eskalierte derart, dass der Arbeitnehmer seinen Kollegen in der Toilette einsperrte. Dafür schob er unbemerkt ein Blatt Papier unter der WC-Tür hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Schlüssel aus dem Türschloss. Der Schlüssel fiel auf das Papierblatt, das der Kläger schnell herauszog. Sodann musste der Arbeitskollege in der Toilette ausharren, bis er schließlich selbst die Tür eintrat, um sich aus seiner Situation zu befreien. Aufgrund dieses Fehlverhaltens erhielt der Kläger die fristlose Kündigung. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg war erfolglos.

Das Urteil: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Siegburg hielt die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für zulässig, zumal es wichtige Kündigungsgründe gab und der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt habe (Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11. Februar 2021, Az. 5 Ca 1397/20). Der Lagerist habe eine Freiheitsberaubung begangen, indem er seinen Arbeitskollegen durch einen Trick den Toilettenschlüssel weggenommen habe. Darüber hinaus sei es im Zusammenhang mit dem Vorfall zu einer Beschädigung der WC-Tür und damit des Eigentums des Arbeitgebers gekommen. Auch diese Sachbeschädigung müsse das Unternehmen nicht hinnehmen. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Arbeitgeber nicht zumutbar. Auch eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sei daher nicht erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber habe den Lageristen mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen.

In diesem Fall war das Fehlverhalten des Mitarbeiters ein gerechtfertigter Grund für die fristlose Kündigung. Das ist nicht immer so. In vielen Fällen muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher abmahnen.