Ein Außendienstmitarbeiter verweigerte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es folgten zunächst eine Abmahnung und dann eine fristlose Kündigung. Daran konnte auch die „Rotzlappenbefreiung“, die der Mitarbeiter als Attest vorlag, nichts ändern.

Der Fall: Außendienstmitarbeiter verweigert Mund-Nasen-Schutz

Der klagende Servicetechniker arbeitete für den beklagten Arbeitgeber im Außendienst. Aufgrund der Corona-Pandemie wies der Arbeitgeber im Jahr 2020 alle Servicetechniker zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an. Der Kläger weigerte sich im Dezember 2020, diese Anweisung umzusetzen. Als Begründung legte er unter dem Schlagwort „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest vor, das auf einem Blankopapier mit dem Datum Juni 2020 ausgestellt war. Demnach sei ihm das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder eines vergleichbaren Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen unzumutbar.

Dieses Schreiben stieß beim Arbeitgeber auf Ablehnung. Seine Anordnung blieb aufrecht. Er wollte jedoch die Kosten für die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Als sich der Servicetechniker weiterhin weigerte, die Anordnung umzusetzen, folgte eine Abmahnung. Später kam es zur fristlosen Kündigung, die der Servicetechniker mit einer Kündigungsschutzklage bekämpfen wollte.

Das Urteil: Kündigung zulässig, weil kein aussagekräftiges Attest

Das Arbeitsgericht Köln ließ das vorgelegte Attest als Rechtfertigung nicht gelten, weil es weder aktuell noch aussagekräftig war (Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Juni 2021, Az. 12 Ca 450/21). Diesem Schreiben liege keine Diagnose eines Krankheitsbildes zugrunde, das eine Befreiung vom Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würde.

Darüber hinaus zweifelte das Gericht daran, dass die medizinischen Einschränkungen ernst gemeint waren, weil der Servicetechniker die Mund-Nasen-Bedeckung als „Rotzlappen“ bezeichnet und die angebotene betriebsärztliche Untersuchung abgelehnt habe. Das Arbeitsgericht bejahte die Rechtmäßigkeit der Kündigung, sodass der Servicetechniker mit seiner Kündigungsschutzklage unterlag. Der Kläger habe sich beharrlich geweigert, bei seiner Kundentätigkeit den vom Arbeitgeber angeordneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und damit wiederholt seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Gegenüber Mitarbeitern, die die Corona-Schutzmaßnahmen nicht einhalten, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen.