Eine Mitarbeiterin kann ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des LAG Köln.

Der Fall: Arbeitgeber verweigert Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit

Die Antragstellerin, eine Vollzeitbeschäftigte des Antragsgegners, befand sich seit Juni 2020 in Elternzeit. Letztere sollte bis zum 24. April 2022 dauern. Im Februar 2021 stellte sie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung (30 Wochenstunden) ab dem 1. Mai 2021 bis zum Ende der Elternzeit. Der Arbeitgeber wies denselben mit der Begründung zurück, keine Beschäftigungsmöglichkeit zu haben. Daraufhin setzte die Antragstellerin ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im gerichtlichen Eilverfahren durch.

Der Beschluss: Mitarbeiterin kann Teilzeitanspruch im Eilverfahren durchsetzen

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte den Verfügungsanspruch, zumal die Antragstellerin die Bedingungen für einen Teilzeitanspruch während der Elternzeit glaubhaft gemacht hat (Beschluss des LAG Köln vom 4. Juni 2021, Az. 5 Ta 71/21). Zwar könne der Arbeitgeber diesen Wunsch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Allerdings reiche die bloße Behauptung, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeit gebe, nicht aus. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die dazugehörigen Fakten glaubhaft darlegen, was nicht geschehen sei.

Laut LAG Köln hat die Antragstellerin auch ein konkretes ideelles Interesse an der Beschäftigung glaubhaft gemacht, weshalb die einstweilige Verfügung berechtigt war. So habe die Antragstellerin dargelegt, dass sie im Falle einer längeren Abwesenheit befürchten müsse, gegenüber anderen Kollegen ins Hintertreffen zu geraten. Das Unternehmen müsse sie daher im Ausmaß der gewünschten Stundenzahl beschäftigen. Es sei nicht notwendig, abzuwarten, bis das Arbeitsgericht im Hauptverfahren über den Teilzeitanspruch entschieden hat.

Da zwischen dem Einbringen der Klage und der Gerichtsentscheidung regelmäßig mehrere Monate liegen, sind vorläufige Rechtsschutzverfahren (Einstweilige Verfügung) zu Themen der Elternzeit durchaus üblich. Unternehmen sind gut beraten, sich bereits in diesem Eilverfahren stark zu verteidigen und mit ihren Argumenten nicht auf das Hauptsacheverfahren zu warten. Sie müssen grundsätzlich dem Wunsch eines Mitarbeiters, Teilzeit zu arbeiten, entsprechen, wenn sie keine dringenden betrieblichen Gründe nachweisen können.