Wenn ein Arbeitnehmer für längere Zeit krankgeschrieben ist, werden Arbeitgeber schon mal misstrauisch. Ob es in diesem Fall rechtmäßig ist, einen Privatdetektiv zwecks Observierung und Beschaffung von Foto- und Videomaterial zu beauftragen, hatte im Februar 2015 das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Das Urteil zum Aktenzeichen BAG – 8 AZR 1007/13 wird als richtungsweisende Entscheidung angesehen.

Der Fall: Observierung wegen Krankschreibung

Im vorliegenden Fall hatte eine Sekretärin der Geschäftsleitung Klage eingereicht, weil sie während der Zeit ihrer Krankschreibung von einem Privatdetektiv observiert worden war. Dabei waren unter anderem mehrere Videoaufzeichnungen gemacht worden. Dem vorangegangen war die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zwischen dem 27. Dezember 2011 und 28. Februar 2012, die zuerst von einem Allgemeinmediziner wegen Bronchialleiden und später von einer Orthopädiefachärztin wegen Rückenbeschwerden bescheinigt worden war.

Da der Arbeitgeber an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zweifelte, hatte er auf eigene Faust einen Detektiv mit der Observierung der Klägerin beauftragt. Ihm wurden schließlich ein Observierungsbericht inklusive Fotos und Videoaufnahmen übergeben. Die Arbeitnehmerin reichte daraufhin Klage beim Arbeitsgericht ein, da sie sowohl die Observation als auch die Videoaufnahmen als einen Eingriff in ihre Privatsphäre ansah und somit für rechtswidrig hielt. Auch ein angemessenes Schmerzensgeld wurde in der Klageschrift gefordert.

Die Entscheidung: Observierung ohne triftigen Grund rechtswidrig

Das in letzter Instanz mit der Entscheidung beauftragte Bundesarbeitsgericht kam am 19. Februar 2015 zu der Entscheidung, dass eine Observierung während der Zeit der Krankschreibung als ein Eingriff in die Privatsphäre angesehen werden muss und somit rechtswidrig ist.

Die Bundesrichter waren der Überzeugung, dass für eine Observierung triftige Gründe vorliegen müssten, wovon in dem vorliegenden Fall (Krankschreibung von zwei verschiedenen Ärzten und aus zwei unterschiedlichen Gründen hintereinander) nicht auszugehen ist. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, sodass es in Zukunft als Leiturteil anzusehen sein dürfte. Bereits vorher hatten Gerichte entschieden, dass ein heimliches Observieren und Filmen eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die eine finanzielle Entschädigung nach sich ziehen kann.

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