Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer erlaubten Nebentätigkeit die Ressourcen seines Arbeitgebers in einem unzulässigen Ausmaß nutzt, ist eine fristlose Kündigung durch den Vorgesetzten, der zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hat, unwirksam. Dies entschied das LAG Düsseldorf und sprach der unrechtmäßig gekündigten Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer einen Annahmeverzugslohn zu (Urteil des LAG Düsseldorf vom 21. Juni 2017, 4 Sa 869/16).

Der Fall: Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

Die Klägerin, eine praktizierende Rechtsanwältin, arbeitete als Hauptgeschäftsführerin bei der Rechtsanwaltskammer, die als Beklagte auftritt. Laut Arbeitsvertrag durfte die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben und mit dem Einverständnis der Rechtsanwaltskammer Aufsätze veröffentlichen und Vorträge halten. Laut Ansicht der Beklagten hat die Rechtsanwältin die Ressourcen der Rechtsanwaltskammer in einem unerlaubten Ausmaß für ihre Nebentätigkeiten verwendet. Deshalb sprach die Rechtsanwaltskammer die fristlose Kündigung gegenüber der Hauptgeschäftsführerin aus, die eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einbrachte.

Das Urteil: Abmahnung wäre erforderlich gewesen

Die Klägerin war mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und dem zweitinstanzlichen LAG Düsseldorf erfolgreich. Beide Gerichte stuften die fristlose Kündigung als unwirksam ein, da es der Beklagten nicht gelungen sei, den Rechtfertigungsgrund der erlaubten Nebentätigkeit zu widerlegen (Urteil des LAG Düsseldorf vom 21. Juni 2017, 4 Sa 869/16).

Laut Arbeitsvertrag verfüge die Klägerin über die Erlaubnis, für ihre Vorträge und Veröffentlichungen die Angestellten der Beklagten einzusetzen. Außerdem habe sie diese fachspezifischen Nebentätigkeiten offen und transparent ausgeführt. Die Beklagte hätte vor der fristlosen Kündigung die Klägerin zunächst abmahnen müssen, zumal dieselbe einer erlaubten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Eine vorherige Abmahnung sei auch dann erforderlich, wenn die Klägerin die Mittel der Beklagten in einem unzulässigen Umfang verwendet hat. Da die fristlose Kündigung unwirksam ist, hat das LAG Düsseldorf der Klägerin einen Annahmeverzugslohn zugesprochen.