Ab 1. Januar 2019 kommen auf Arbeitgeber höhere Beträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu. Mit Jahresbeginn soll sich der Pflegeversicherungsbeitrag auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens erhöhen. Dies ergibt sich aus einem Gesetzesentwurf des Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetzes 2019, den das Bundeskabinett am 10. Oktober 2018 abgesegnet hat. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber eine Senkung des Arbeitslosenbeitrages auf 2,5 Prozent beschlossen.

Gesetzgeber hebt Pflegeversicherungsbeitrag ab 2019 um 0,5 Prozent an

Die geplante Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages auf 3,05 Prozent entspricht einer Steigerung von 0,5 Prozent gegenüber dem aktuellen Beitragssatz von 2,55 Prozent.

Für Kinderlose fällt der Beitrag, wie bereits bisher, höher aus. Dies ergibt sich daraus, dass kinderlose Versicherungsnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, seit 1. Januar 2005 einen Kinderlosenzuschlag leisten müssen. Damit erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose von derzeit 2,8 Prozent auf 3,3 Prozent.

Aus momentaner Sicht soll der ab 2019 geltende Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,05 Prozent beziehungsweise 3,30 Prozent (kinderlose Versicherungsnehmer) bis zum Jahr 2022 stabil bleiben. Die letzten beiden Erhöhungen traten am 1. Januar 2015 und 1. Januar 2017 in Kraft.

Arbeitgeber leisten ab Januar 2019 1,525 Prozent

Ab Januar 2019 übernehmen Arbeitgeber wie bereits bisher 50 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrags. Die restlichen 50 Prozent müssen die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemäß § 58 Abs. 1 SGB XI selbst tragen.

  • Arbeitgeberanteil in Deutschland (Sonderfall: Sachsen)
    Demnach werden deutsche Arbeitgeber ab 1. Januar 2019 die Hälfte von 3,05 Prozent, das sind 1,525 Prozent, des Pflegeversicherungsbeitrages entrichten. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Bruttoeinkommen des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber-Beitragssatz von 1,525 Prozent gilt nicht für das Bundesland Sachsen. In Sachsen müssen Arbeitgeber ab Januar 2019 lediglich 1,025 Prozent tragen, während die Beschäftigten für die restlichen 2,025 Prozent selbst aufkommen.
  • Kinderlosenzuschlag
    An der Zahlung des Kinderlosenzuschlags müssen sich die deutschen Arbeitgeber nicht beteiligen. Für diesen Beitragszuschlag müssen kinderlose Arbeitnehmer selbst aufkommen.
  • Sonderfall: Rentner, Selbstständige und Freiberufler
    Rentner, Selbstständige und Freiberufler bezahlen den gesetzlichen Pflegeversicherungsbeitrag zur Gänze selbst.

Beweggründe für die Beitragsanhebung in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Für die Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrages führt der deutsche Gesetzgeber insbesondere diese Beweggründe an:

  • Verbesserung der Pflegeversicherungsleistungen führt zu Mehrausgaben
  • Anzahl der Leistungsbezieher übertrifft die ursprünglichen Einschätzungen
  • pflegende Angehörige sollen künftig entlastet werden

Experten gehen von Mehreinnahmen von insgesamt 7,6 Milliarden Euro aus. Diese zusätzlichen Einkünfte sollen unter anderem genutzt werden, um mit geeigneten Maßnahmen den Fachkräftemangel in der Alten- und Krankenpflege zu beseitigen. Solche Schritte sieht das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vor.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab 2019 niedriger

Anders als beim Pflegeversicherungsbeitrag sieht der Gesetzgeber im Bereich der Arbeitslosenversicherung eine Beitragssenkung um 0,5 Prozent vor. Demnach soll der Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2019 von derzeit 3 Prozent auf 2,5 Prozent sinken. Als Berechnungsgrundlage dient das Bruttoeinkommen des Beschäftigten. Ebenso wie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung entfällt auch in der Arbeitslosenversicherung die Hälfte des Beitrages auf den Arbeitgeber. Die Beitragssenkung in der Arbeitslosenversicherung hat das Bundeskabinett im September 2018 abgesegnet.