Ab 1. Juli 2019 wird die Midijob-Obergrenze bei 1.300 Euro liegen. Demnach können Geringverdiener mit Einkommen zwischen 450,01 und 1.300 Euro künftig die vollen Rentenansprüche ansammeln, obwohl sie reduzierte Sozialversicherungsbeiträge leisten. Mit dem neu geschaffenen Übergangsbereich dürfen Midijobber Verbesserungen gegenüber der momentanen Gleitzonen-Regelung erwarten.

Die Gruppe der Midijobber

Midijobber verdienen mehr als Minijobber, deren Einkommensobergrenze bei 450 Euro liegt. Sie gehören zur Gruppe der Niedrigverdiener, die einen Monatsverdienst zwischen 450,01 Euro und 850 Euro verzeichnen. Für sie gelten einige Besonderheiten:

  • sind in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig
  • leisten reduzierte Beitragsanteile in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • können ebenso wie Vollzeitbeschäftigte Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit beanspruchen
  • müssen wenigstens den gesetzlichen Mindestlohn bekommen

Es fallen rund 1,3 Millionen Arbeitnehmer in die Gruppe der Midijobber.

Derzeit: Volle Abgabenbelastung für Midijobber bereits ab 850 Euro

Die Höhe des Arbeitnehmeranteils, den ein Midijobber leisten muss, ergibt sich aus der Verdiensthöhe. Derzeit gibt es eine Staffelung, die für Einkünfte zwischen 450,01 Euro und 850 Euro mehrere Abstufungen festlegt. Mit zunehmender Einkommenshöhe erhöht sich der Versicherungsbeitrag, während die Entlastung gegenüber der vollen Beitragshöhe sinkt. Derzeit müssen Midijobber, die ein monatliches Arbeitsentgelt von 850 Euro erhalten, die herkömmliche Abgabenlast von rund 20 Prozent tragen. Dies entspricht dem vollen Beitrag.

Ab Juli 2019: Voller Beitragssatz für Midijobber erst ab 1.300 Euro

Ab Juli 2019 wird der Gesetzgeber die derzeitige Midijob-Obergrenze anheben. Daraus ergeben sich diese Veränderungen:

  • Der neu geschaffene Übergangsbereich wird sich zukünftig auf Minijobber beziehen, die ein Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro monatlich erhalten.
  • Ab Juli 2019 wird die Abgabenlast bei einem Verdienst von 850 Euro weniger als 18 Prozent betragen (derzeit rund 20 Prozent).
  • Die volle Belastung soll in Zukunft erst bei einem Monatseinkommen von 1.300 Euro eintreten.

Berechnung der Beiträge: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Die Beiträge berechnen sich ab Juli 2019 nach einer angepassten Berechnungsmethode. Zunächst wird über eine komplexe Formel eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die sich vom tatsächlichen Arbeitsentgelt unterscheidet. Für jeden Bereich der Sozialversicherung ist eine Beitragsberechnung in drei Schritten vorgesehen:

Schritt 1: Gesamtbeitrag berechnen auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme

Schritt 2: Arbeitgeberanteil berechnen auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts

Schritt 3: Arbeitnehmeranteil ermitteln = Gesamtbeitrag minus Arbeitgeberanteil

Demnach leisten Arbeitgeber auch zukünftig in allen Sozialversicherungsbereichen die Beitragssätze in voller Höhe (halber Beitragssatz in voller Höhe). Beim Arbeitgeberanteil tritt damit ab Juli 2019 keine Veränderung ein. Unternehmen müssen ihre Midijobber bei allen Versicherungsträgern anmelden und die Rentenversicherung über das erzielte und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt informieren.

Auswirkungen der Midijob-Reform: Teilzeitarbeitskräfte als Nutznießer

In puncto Rentenansprüche werden Midijobber künftig so gestellt, als hätten sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Sie werden die kompletten Rentenleistungen erhalten, obwohl sie nur verminderte Beitragszahlungen leisten. Durch diese Neuregelung wird es künftig mehr als doppelt so viele Midijobber geben. Das Bundesarbeitsministerium geht davon, dass dieser neu geschaffene Übergangsbereich rund 3,5 Millionen Geringverdienern zugutekommen wird. Als besondere Nutznießer der Midijob-Reform gelten Frauen, die ein Teilzeitarbeitsverhältnis haben. Demnach werden ab Juli 2019 viele zusätzliche Teilzeitbeschäftigte in die Gruppe der Midijobber fallen und vom Übergangsbereich profitieren.