Einkünfte nach § 32b Einkommensteuergesetz sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das Grundeinkommen. Betriebe müssen diesen Umstand bei der Lohnabrechnung berücksichtigen.

Auswirkungen von steuerfreien Einkünften

Das Steuersystem in Deutschland sieht vor, dass Einkünfte bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei sind. Der Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, wird progressiv besteuert. Der sogenannte Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Der Prozentsatz steigt mit zunehmendem Einkommen bis zu einem Spitzensteuersatz von 47 %.

Manche Einkommensarten sind steuerfrei. Auf diese Einkünfte sind keine Steuern zu entrichten. Sie sind aber bei der Progression zu berücksichtigen, da sie das Gesamteinkommen erhöhen. Der zu besteuernde Anteil des Einkommens ist aufgrund der Steuerprogression mit einem höheren Steuersatz zu besteuern.

Das Einkommenssteuergesetz nennt konkret, welche Einkünfte steuerfrei sind. Diese unterteilen sich in Leistungen, die der Betrieb erbringt und andere Einnahmen. Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind nur die Einkünfte zu berücksichtigen, die der Betrieb zahlt. Dies sind das Saison-Kurzarbeitergeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie Entschädigungen für Verdienstausfälle auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz. Der Betrieb muss diese Zahlungen gesondert erfassen und in der Lohnsteuerkarte ausweisen. Er führt die Steuern auf Grundlage des Steuersatzes ab, der sich nach der Höhe des Gesamteinkommens ergibt.

Den Regelungen des Progressionsvorbehalts unterliegt auch das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Auch Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld bei der Teilnahme an Maßnahmen der ARGE und das Elterngeld unterliegen der Regel. Diese Einnahmen führen unter Umständen dazu, dass Arbeitnehmer, trotz korrekt abgeführter Lohnsteuer, Gelder an das Finanzamt nachzahlen müssen. Bei den Lohnabrechnungen können Betriebe diese Einnahmen nicht berücksichtigen.

Fehlender getrennter Ausweis hat Konsequenzen.

Angenommen ein Arbeitnehmer bezieht nach Abzug seiner Werbungskosten und Sonderausgaben 20.000 Euro Lohn. Zusätzlich erhält er 10.000 Euro Kurzarbeitergeld. Er ist in der Steuerklasse I eingestuft.

Erfasst der Betrieb bei der Abrechnung das Kurzarbeitergeld nicht getrennt, muss er ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro versteuern. Laut Lohnsteuertabelle beträgt der Steuersatz 18,53 Prozent. Er führt demnach 5.559,00 Euro an das Finanzamt ab. Durch den fehlenden getrennten Ausweis zahlt der Arbeitnehmer auch Steuern auf Einkommensteile, welche er nicht versteuern muss.

Weist der Betrieb nur das Einkommen von 20.000 Euro aus. Liegt der Steuersatz bei 13,17 Prozent. Logischerweise führt er 2.634,00 Euro ab. Die 10.000 Euro Kurzarbeitergeld sind steuerfrei. Scheinbar stimmt diese Rechnung. In Wirklichkeit droht eine hohe Nachforderung des Finanzamts.

Das Gesamteinkommen rechtfertigt den Steuersatz von 18,53 Prozent. Dieser ist daher korrekt. Das Einkommen von 20.000 Euro ist mit diesem Satz zu besteuern. Es fallen also 3.706,00 Euro Steuern an. Die 10.000 Euro bleiben völlig zu Recht unversteuert.

Im ersten Fall zahlt der Arbeitnehmer also 5.599 Euro Steuer statt korrekt 3.706 Euro. Der Fehler kostet ihn 1.893 Euro. Im zweiten Fall zahlt er statt 3.706 Euro nur 2.634 Euro. Er muss 1.072 Euro nachzahlen. Die fehlerhafte Berechnung führt zu nicht unerheblichen Differenzen, die umso höher sind je größer das zu versteuernde Einkommen ist.

Eine korrekte Abrechnung weist den Lohn abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrags plus die Beträge die dem Progressionsvorbehalt unterliegen gesondert aus. Diese Summe ist um den Sonderausgaben-Pauschbetrag, sowie die Vorsorgepauschale zu reduzieren. Das Ergebnis dieser Rechnung ist das zu theoretisch versteuernde Einkommen. Auf Basis dieser Rechnung wird der Steuersatz ermittelt. Mit diesem Satz ist aber nur der Lohn zu besteuern.

Sofern die Einnahmen korrekt aufgeschlüsselt sind und die Steuer für das gesamte Einkommen abgeführt wurde, steht dem Arbeitnehmer eine Erstattung zu. Diese bekommt er im Rahmen des Jahresausgleichs beziehungsweise der Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt erstattet.

Detaillierte Fragen zum Progressionsvorbehalt beantwortet ein Steuerberater oder das Finanzamt. Als Ansprechpartner stehen inzwischen auch Online-Steuerberater wie felix1.de bundesweit bereit. Das zuständige Finanzamt ist auf der Seite vom Bundeszentralamt für Steuern zu finden.

Zahlenbeispiele beziehen sich auf das Jahr 2014, die Steuerklasse I und enthalten keine Kirchensteuer. Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet einen Progressionsvorbehalt-Rechner zur individuellen Berechnung der prozentualen und betragsmäßigen Mehrbelastung an.