Arbeitgeber dürfen die Urlaubsvergütung nicht wegen Kurzarbeitszeiten kürzen. Sie müssen dem Arbeitnehmer für den Mindestjahresurlaub, der laut EU-Recht besteht, das ursprünglich vereinbarte Entgelt zahlen. Allerdings kann die Kurzarbeit den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch schmälern, wie der EuGH entschieden hat.
Der Fall: Verringerte Urlaubsvergütung wegen Kurzarbeitszeiten
Der Kläger, ein Betonbauer, war auf Anweisung des beklagten Arbeitgebers im Jahr 2015 für 26 Wochen in saisonbedingter Kurzarbeit. In dieser Zeitspanne, die der Hälfte des Jahres entspricht, leistete er keine Arbeit. Der BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) sieht für Mitarbeiter unabhängig von Kurzarbeitszeiten einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Diese 30 Urlaubstage löste der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 ein. Als der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung berechnete, berücksichtigte er laut BRTV-Bau die Kurzarbeitszeiten und zahlte dem Betonbauer ein geringeres Entgelt.
Letzterer klagte vor dem Arbeitsgericht Verden die vollständige Urlaubsvergütung samt Zinsen ein. Er begründete sein Klagebegehren damit, dass die Kurzarbeitszeiten seinen Anspruch auf Urlaubsvergütung nicht verringern dürfen. Der Arbeitgeber fühlte sich mit der verminderten Urlaubsvergütung durch den Tarifvertrag im Recht. Das Arbeitsgericht Verden legte die Rechtssache dem EuGH vor, um abzuklären, ob die nationale Vorschrift mit dem EU-Recht (RL 2003/88/EG und Art. 31 Grundrechtecharta) im Einklang stehe.
Das Urteil: Vergütung für unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub muss dem normalen Entgelt entsprechen
Der EuGH führte aus, dass jedem Arbeitnehmer laut EU-Recht ein vergüteter Mindestjahresurlaub von vier Wochen zustehe (Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2018, Az. C-385/17). Dies beinhalte einen Anspruch auf Jahresurlaub und einen auf Erhalt eines Urlaubsentgelts. Für diesen Mindestjahresurlaub müsse der Arbeitgeber ungeachtet von Kurzarbeitszeiten das herkömmliche Entgelt zahlen. Dies gelte nicht für einen Urlaub, der über das unionsrechtliche Maß hinausgeht und sich aus nationalem Recht ergibt.
Einen Jahresurlaubsanspruch erlange der Arbeitnehmer lediglich für Zeitspannen tatsächlich erbrachter Arbeit. Im Falle des Betonbauers sprach sich der EuGH dafür aus, dass diesem Kläger wegen der Kurzarbeitszeiten nur ein Urlaubsanspruch von zwei Wochen zustehe (laut EU-Recht). Er hatte im gegenständlichen Jahr insgesamt 26 Wochen hindurch Arbeitsleitungen erbracht. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, in nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen auch bei Kurzarbeit einen längeren Urlaubsanspruch einzuräumen.
Allerdings müssen die nationalen Gerichte diese Regelungen im Einklang mit dem EU-Recht auslegen. Demnach müsse die Urlaubsvergütung, die ein Mitarbeiter für den unionsrechtlich geregelten Mindestjahresurlaub bekommt, dem normalen Arbeitsentgelt entsprechen. Dies bedeute nicht, dass dem Arbeitnehmer für einen darüberhinausgehenden Jahresurlaub nach nationalem Recht diese herkömmliche Vergütung zustehe.
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