Sucht eine Schule dezidiert eine weibliche Sportlehrkraft, die Mädchen in Sport unterrichten soll, verletzt dies nicht den Grundsatz, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral zu verfassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.
Der Fall: Privatschule sucht eine Sportlehrerin und lehnt männliche Bewerber ab
Der Kläger, ein männlicher Sportlehrer, wurde als Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle „weibliche Fachlehrerin Sport“ abgelehnt. Beim Beklagten handelt es sich um eine bayerische Privatschule für die Schulstufen 1 bis 13. Der abgelehnte Sportlehrer klagte vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf Diskriminierungsentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Urteil: Übereinstimmendes Geschlecht bei Sportunterricht wesentliche Anforderung
Mit dieser Klage blitzte er jedoch ab, weil er laut Ansicht des Arbeitsrichters nicht alle fachlichen Voraussetzungen für die Stelle als Fachlehrerin erfüllen konnte (Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2018, Az. 16 Ca 3627/17). Die dagegen gerichtete Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg blieb ebenfalls erfolglos.
Das LAG Nürnberg begründete die Entscheidung damit, dass die Übereinstimmung des Geschlechts zwischen Sportlehrerin und Schülerinnen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle (Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2019, Az. 7 Sa 95/18). Demnach sei das übereinstimmende Geschlecht essenziell dafür, dass die Sportlehrerin den Unterricht ordnungsgemäß durchführen könne. Dies ergebe sich daraus, dass im Sportunterricht Körperkontakte zwischen Lehrer und Schülern unvermeidbar seien. Als Beispiel nannten die Arbeitsrichter Übungen an Reck und Barren. Dabei betreffe der Körperkontakt nicht nur Schultern und Arme, sondern auch das Gesäß. Sie verwiesen zudem auf das stärker ausgeprägte Schamgefühl bei Schülerinnen in der Pubertät.
Diese Entscheidung reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die in bestimmten Fällen gezielte Stellenausschreibungen für Männer oder Frauen zulässt. Ein klassisches Beispiel sind Erzieherinnen in einem Mädcheninternat, die die Mädchen auch nachts in den Schlafräumen beaufsichtigen. Dasselbe gilt für die Suche nach einer Gleichstellungsbeauftragten, die Frauen in spezifischen Problemsituationen beraten soll.
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