Mitarbeiter, die in Altersteilzeit sind, erwerben in der Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche. Dies ergibt sich aus einer aktuellen BAG-Entscheidung.
Der Fall: Abgeltung von Urlaubstagen für Freistellung in der Altersteilzeit
Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten, das Vollzeitarbeitsverhältnis ab Dezember 2014 mit der Hälfte der Arbeitszeit fortzusetzen. Auf Basis dieses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell erbrachte der Mitarbeiter bis Ende März 2016 seine Arbeitsstunden im bisherigen Umfang. Für den anschließenden Zeitraum bis Ende Juli 2017 war eine Arbeitsfreistellung vorgesehen. Während dieser Altersteilzeit bekam er eine der reduzierten Arbeitszeit entsprechende Vergütung plus der Aufstockungsbeträge. Er erwarb jährlich einen Anspruch auf 30 Urlaubstage.
Im Jahr 2016 gestand ihm die Beklagte acht Urlaubstage zu. Der Kläger klagte auf Abgeltung von insgesamt 52 Urlaubstagen (circa 17.000 Euro brutto), die ihm die Beklagte für den Freistellungszeitraum der Altersteilzeit auszahlen müsse. Er vertrat die Ansicht, dass ihm auch in den Freistellungsjahren 2016 und 2017 Urlaubsansprüche zustehen. Mit seinem Klagebegehren hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Essen noch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg.
Das Urteil: Kein Erwerb von Urlaubsansprüchen in der Freistellungsphase
Es folgte die Revision beim Bundesarbeitsgericht. Das BAG entschied, dass ein Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerbe, weil ihm keine Arbeitspflicht obliege (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2019, Az. 9 AZR 481/18). Dies gilt, wenn dem Betroffenen im gesamten Kalenderjahr keine Arbeitspflicht zukomme. Erfolge der Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellung während des Kalenderjahres, sei der Urlaubsanspruch anhand der Anzahl der Arbeitstage zu ermitteln. Mitarbeiter, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, seien nicht mit Arbeitnehmern gleichzusetzen, die in dieser Zeitspanne tatsächlich gearbeitet haben.
Diese BAG-Entscheidung bietet den Arbeitgebern Sicherheit. Demnach müssen Unternehmen Mitarbeitern, die in Altersteilzeit sind, für die Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche abgelten.
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