Einem Zeitungszusteller steht auch dann eine Vergütung zu, wenn er wegen eines Feiertags keine Zeitungen in seiner Zustellregion ausliefern kann. Dieser gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch ist laut Bundesarbeitsgericht unabdingbar, weshalb dem entgegenstehende Regelungen unwirksam sind.
Der Fall: Zeitungszusteller erhält kein Entgelt für zustellungsfreie Feiertage
Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 1993 für die Beklagte als Zeitungszusteller. Seine Entlohnung bestand aus einem Grundlohn pro Arbeitstag und einem Stücklohn pro zugestellter Zeitung. Laut Arbeitsvertrag war eine Zeitungszustellung täglich von Montag bis inklusive Samstag vorgesehen. Als Arbeitstage waren alle Tage definiert, an denen im Zustellgebiet Zeitungen veröffentlicht werden. Für Feiertage, die auf einen Werktag fielen, bekam der Zeitungszusteller keine Entlohnung.
Er begehrte für die fünf gesetzlichen Feiertage Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag eine Vergütung in Höhe von 241,14 Euro. Er berief sich vor dem Arbeitsgericht Dresden und dem Landesarbeitsgericht Sachsen auf einen Vergütungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Das Urteil: Gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch fordert Feiertagsvergütung
Der Kläger bekam in allen drei Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht Recht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, zu entlohnen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2019, Az. 5 AZR 352/18). Dafür sei jenes Entgelt zu zahlen, das der Mitarbeiter ohne den Arbeitsausfall bekommen hätte (Lohnausfallprinzip).
Der Zeitungszusteller sei an den Feiertagen nur deshalb nicht beschäftigt worden, weil in seiner Arbeitsregion die Zeitungen an den gegenständlichen Tagen nicht herausgegeben wurden. Arbeitsvertragliche Regelungen, deren Ziel darin bestehe, eine Vergütung für Feiertage auszuschließen, seien unwirksam. Solche Sonderregelungen widersprechen dem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dessen Geltung die Parteien nicht ausschließen können. Eine derartige Klausel sei aufgrund der gesetzlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB ungültig, wenn eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners vorliege.
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