Auf Arbeitszeitkonten angesammelte Überstunden sind im Monat der Inanspruchnahme zu verbeitragen. Zahlt sie der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Gesamtbetrag aus, erfolgt die Verbeitragung nach Maßgabe der Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weshalb die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze relevant ist.
Der Fall: Überstundenauszahlungen als laufendes Arbeitsentgelt abgerechnet
Das klagende Garten- und Landschaftsbauunternehmen nutzte Arbeitszeitkonten, um saison- und wetterbedingte Lohnschwankungen aufzuwiegen. Im Herbst 2013 verließen elf Mitarbeiter das Unternehmen, weshalb die Klägerin die Überstunden im letzten Beschäftigungsmonat als Gesamtbetrag auszahlte. Die Verbeitragung dieser Auszahlungen zur Sozialversicherung erfolgte als laufender Arbeitslohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat. Dadurch wurden für den gesamten Auszahlungsbetrag nur teilweise Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund eine Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von 2.199,37 Euro. Sie berief sich darauf, dass die Überstundenauszahlungen bei aufgelösten Arbeitszeitkonten wie einmal gezahltes Arbeitsentgelt zu werten und dem jeweiligen Erarbeitungsmonat zuzuordnen seien. Anstatt der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat gelte die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2013.
Die Klage des Gartenbauunternehmens vor dem Sozialgericht Mannheim und die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg blieben ohne Erfolg. In der Revision berief sich die Klägerin darauf, dass die Vorschriften für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht anwendbar seien. Sie habe das Arbeitsentgelt für die Arbeit in den Vormonaten gezahlt, weshalb es als laufendes Arbeitsentgelt abzurechnen ist.
Das Urteil: Überstundenauszahlung als Einmalzahlung zu verbeitragen
Das Bundessozialgericht (BSG) sah dies anders und schloss sich der Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger an, wonach für die Verbeitragung des Auszahlungsbetrages der Einfachheit halber die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten (Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2019, Az. B 12 R 9/18 R). Dennoch bliebe der Charakter als laufendes Arbeitsentgelt erhalten.
Das Bundessozialgericht hielt die Nachberechnung im Zuge der Betriebsprüfung für rechtmäßig. Hätte die Klägerin die Überstundenauszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewertet, wären höhere Sozialversicherungsbeiträge fällig geworden. Daraus ergebe sich der Differenzbetrag für die Nachzahlung.
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