Ein Mitarbeiter erlitt nach dem Ende einer betrieblichen Weihnachtsfeier einen schweren Sturz auf dem Betriebsgebäude. Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Entschädigungsanspruch ab, weil kein Arbeitsunfall vorlag. Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung.
Der Fall: Mitarbeiter stürzt nach Weihnachtsfeier im Betriebsgebäude
Der Kläger, ein arbeitsunfähig erkrankter Geschäftsführer, besuchte die Weihnachtsfeier seines Arbeitgebers in einem Weinlokal. Er übernachtete gemeinsam mit anderen Mitarbeitern im Aufenthaltsraum des 200 Meter entfernten Betriebsgebäudes, weil er alkoholbedingt den eigenen PKW nicht mehr lenken konnte und keine Taxis verfügbar waren. Ebendort stürzte der Kläger auf dem Weg zur Toilettenanlage gegen 6 Uhr morgens die Kellertreppe hinunter und erlitt dabei schwere Verletzungen an der Halswirbelsäule. In der Universitätsklinik wurde eine Querschnittslähmung festgestellt.
Die beklagte Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und lehnte einen Entschädigungsanspruch ab, zumal ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Betriebstätigkeit fehle. Die betriebliche Weihnachtsfeier sei bereits gegen 1.30 Uhr zu Ende gewesen. Ab diesem Zeitpunkt fehle auch der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Zudem habe der Mitarbeiter ohne Wissen des Arbeitgebers im Betrieb übernachtet. Diese Übernachtung diente nicht betrieblichen Zwecken. Der Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft blieb erfolglos. Das gilt auch für die Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Stuttgart.
Der Bescheid: Kein Unfallversicherungsschutz, weil Zusammenhang fehlt
Das Sozialgericht Stuttgart folgte der Ansicht der Berufsgenossenschaft, wonach kein Arbeitsunfall vorlag (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2020, Az. S 1 U 1897/19). Zwar unterliege die Weihnachtsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Allerdings habe dieser Schutz mit dem Ende der Weihnachtsfeier um 1.30 Uhr geendet. Zwischen der Übernachtung in den Betriebsräumlichkeiten einschließlich Weg zur Toilette einerseits und der versicherten Tätigkeit andererseits gebe es keinen inneren Zusammenhang. Es bestehe kein Versicherungsschutz. Ein späteres privates Beisammensein unterliege nicht mehr dem Unfallversicherungsschutz, weil keine versicherte, sondern eine eigenverantwortliche Tätigkeit vorliege.
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