In Deutschland liegt der gesetzliche Mindestlohn aktuell bei 9,35 Euro brutto pro Stunde. Mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3) am 1. Januar 2021 wird der Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 schrittweise auf 10,45 Euro angehoben. Die erste Erhöhung erfolgt bereits zum Jahresbeginn 2021:

  • ab 1. Januar 2021: 9,50 Euro
  • ab 1. Juli 2021: 9,60 Euro
  • ab 1. Januar 2022: 9,82 Euro
  • ab 1. Juli 2022: 10,45 Euro

Aus der stufenweisen Anhebung ergibt sich von Anfang 2020 bis Mitte 2022 ein Anstieg der gesetzlichen Lohnuntergrenze um 11,8 Prozent.

Regierung beschließt Vorschlag der Mindestlohnkommission

Dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 28. Oktober 2020 war eine Diskussion zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vorangegangen. Die Mindestlohnkommission hatte sich im Juni 2020 einstimmig auf eine stufenweise Anhebung des Mindestlohns verständigt. Der gesetzliche Mindestlohn wurde seit seiner Einführung im Januar 2015 bereits mehrmals erhöht. Als Entscheidungsgrundlage dienen neben der Tarifentwicklung aktuelle Prognosen zur Wirtschaftslage sowie die momentane Wettbewerbs- und Beschäftigungssituation. Die Mindestlohnkommission, die sich aus einem Vorsitzenden, drei Gewerkschaftsvertretern, drei Arbeitgebervertretern und zwei Wissenschaftlern zusammensetzt, unterbreitet einen Vorschlag, den die Regierung mit der Mindestlohnverordnung festlegt.

Anwendungsbereich des Mindestlohns

Alle volljährigen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Davon ausgenommen sind:

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach dem Arbeitsantritt
  • Auszubildende, die eine Berufsausbildung absolvieren
  • Schüler und Studierende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten absolvieren

Auch für Jugendliche unter 18 Jahren, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Die Lohnuntergrenze darf in keiner Branche unterschritten werden, sofern keine der genannten Ausnahmen greift.

Tarifliche Branchen-Mindestlöhne

Abgesehen von diesem allgemeinen Mindestlohn gibt es für mehrere Branchen tarifliche Mindestlöhne, die höher sind. Diese Branchen-Mindestlöhne sind für alle Unternehmen der jeweiligen Branche verbindlich, auch wenn sie keiner Tarifbindung unterliegen. Ihnen liegen Verhandlungen von Gewerkschaften und Arbeitgebern zugrunde. In diesem Jahr wurden bereits mehrere Branchen-Mindestlöhne erhöht, die bis Ende 2020 oder darüber hinaus gültig bleiben. Das betrifft beispielsweise das Baugewerbe. Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk wird mit 1. Januar 2021 von 12,40 Euro auf 12,60 Euro erhöht. Im Elektrohandwerk ist eine stufenweise Anhebung der Lohnuntergrenze bis zum Jahr 2024 auf 13,95 Euro vorgesehen. Schrittweise Erhöhungen gibt es auch in der Pflegebranche.