Ein Mitarbeiter entwendete Desinfektionsmittel vom Arbeitsplatz und wurde deshalb fristlos gekündigt. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber war laut LAG Düsseldorf zulässig.

Der Fall: Mitarbeiter stiehlt Desinfektionsmittel

Der Kläger arbeitete bei einem Paketzustelldienst. Bei einer Ausfahrtskontrolle im März 2020 wurde er mit einem Liter Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro und einer Handtuchrolle im Auto ertappt. Der Arbeitgeber kündigte den Mitarbeiter wegen des Vorfalls mit dem Desinfektionsmittel fristlos und holte dafür die Zustimmung des Betriebsrats ein. Er habe mit Hinweiszetteln im Sanitärbereich ausdrücklich darüber informiert, dass die Mitnahme von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und eine Anzeige nach sich ziehe. Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ohne Erfolg.

Das Urteil: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Laut LAG Düsseldorf lag ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor. Es sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter das Desinfektionsmittel entwendet habe, um es selbst zu verwenden (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2021, Az. 5 Sa 483/20). Hätte er es während der Arbeitsschicht nutzen wollen, wäre es naheliegend gewesen, es direkt am Arbeitsplatz zu positionieren. Dass er das Desinfektionsmittel auch für seine Arbeitskollegen aufbewahren wollte, sei nicht anzunehmen, zumal er ihnen weder dessen Aufbewahrungsort verraten noch seinen Autoschlüssel überreicht hatte, damit sie das Desinfektionsmittel verwenden konnten. Die Flasche sei zudem noch voll gewesen.

Durch das Mitnehmen einer Flasche Desinfektionsmittel, das in der Pandemie Mangelware war, habe es der Mitarbeiter darauf ankommen lassen, dass seine Arbeitskollegen leer ausgingen. Er habe damit rechnen müssen, dass er mit dem Diebstahl des Desinfektionsmittels sein Beschäftigungsverhältnis in Gefahr bringe. Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Arbeitgebers aus. Die fristlose Kündigung war daher zulässig. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall nicht notwendig gewesen.