Ob der Hintergrunddienst eines Klinikarztes als Bereitschaftsdienst mit höherer Vergütung oder als geringer bezahlte Rufbereitschaft einzustufen ist, ergibt sich aus der Aufenthaltsbeschränkung, die der Arbeitgeber verordnet.
Der Fall: Oberarzt fordert Bereitschaftsdienstvergütung
Der klagende Oberarzt leistete neben seiner regulären Arbeit ärztliche Hintergrunddienste, für die der Arbeitgeber weder den Aufenthaltsort noch die Zeitspanne für den Dienstantritt vorgab. Er vertrat die Meinung, dass ihm für diese Hintergrunddienste aufgrund der Einschränkungen und des Arbeitsaufwands die höhere Vergütung für den Bereitschaftsdienst zusteht. Deshalb forderte der Oberarzt in einer Klage den Differenzbetrag zwischen der erhaltenen Rufbereitschaftsvergütung und der besser entlohnten Bereitschaftsdienstvergütung (= 40.032,76 Euro).
Das Urteil: Hintergrunddienst als Rufbereitschaft
Während das Landesarbeitsgericht Köln dem Kläger eine Differenz von knapp 40.000 Euro zugestanden hatte, lehnte das Bundesarbeitsgericht diese Forderung ab. Letzteres berief sich darauf, dass ein Arzt während einer Rufbereitschaft Einschränkungen akzeptieren müsse (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2021, Az. 6 AZR 264/20). Demnach seien Zeiträume, in denen sich Ärzte für Tätigkeiten bereithalten müssen, im Sinne des Tarifvertrages als Rufbereitschaft, nicht aber als Bereitschaftsdienst, einzustufen. Es bestehe kein Anspruch auf Vergütungsdifferenz.
Eine Rufbereitschaft sei dann anzunehmen, wenn der Arzt nach den Anordnungen des Arbeitgebers nicht an einem speziellen Ort sein müsse, sondern frei bestimmen könne, wo er sich aufhalte. Demnach entscheide das Ausmaß der verordneten Aufenthaltsbeschränkung über die Einstufung, wobei der Mitarbeiter gewisse Einschränkungen akzeptieren müsse. Im vorliegenden Fall gebe es für den Hintergrunddienst weder räumliche noch zeitliche Vorgaben für die Arbeitsaufnahme. Der Arzt sei lediglich dazu verpflichtet, einen dienstlichen Anruf anzunehmen und seine Tätigkeit unverzüglich anzutreten. Dass der Arbeitnehmer zeitnah in der Klinik erscheinen müsse, entspreche dem Wesen der Rufbereitschaft. Obwohl der Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Rufbereitschaft tarifwidrig angeordnet habe, stehe dem Oberarzt kein Vergütungsausgleich zu.
Ein Bereitschaftsdienst liegt nur dann vor, wenn der Arzt laut Anordnung seine Arbeit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne antreten muss. Gibt es keine solche Beschränkung, handelt es sich um Rufbereitschaft.
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