Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln sind zulässig, sofern sie nicht alle Ansprüche erfassen. Laut BAG-Rechtsprechung müssen sowohl deliktische Ansprüche als auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung von der Geltung ausgenommen sein. Ansonsten ist die gesamte Ausschlussregelung nichtig.

Der Fall: Wegen Ausschlussfrist Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verfallen?

Der zwischen dem Kläger und dem beklagten Arbeitgeber vereinbarte Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussfrist, wonach arbeitsvertragliche Ansprüche binnen drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich zu beantragen und im Ablehnungsfall durch die andere Partei binnen weiteren drei Monaten einzuklagen sind. Ansonsten erlöschen diese Ansprüche. Von dieser Ausschlussregelung waren lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgenommen.

Erst 15 Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2017 machte der klagende Mitarbeiter die Urlaubsansprüche für 25 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 geltend. Der Arbeitgeber verneinte den am 20. Dezember 2018 geltend gemachten Abgeltungsanspruch, weil die Ansprüche bereits verfallen seien. Die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von knapp 6.800 Euro brutto hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Das Urteil: deliktische und vertragliche Pflichtverletzungen müssen ausgenommen sein

Erst das BAG bejahte den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und sprach dem Arbeitnehmer knapp 6.800 Euro brutto zu. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sei unwirksam, weil sie Ansprüche beinhalte, die aufgrund gesetzlicher Regelungen keinen Ausschlussfristen unterliegen dürfen (Urteil des BAG vom 9. März 2021, Az. 9 AZR 323/20). Das betreffe konkret alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wegen Vorsatz.

Eine Ausschlussfrist zu vereinbaren, sei an sich zulässig. Allerdings müsse sie korrekt formuliert sein. Demnach hätte der Arbeitgeber den Zahlungsanspruch auf Abgeltung der Urlaubsansprüche abwenden können, wenn er die Ausschlussklausel korrekt aufgesetzt hätte. Das war in dieser Causa nicht der Fall, weil die Ausschlussklausel lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung, also nur deliktische Ansprüche, ausgenommen habe. Der Arbeitgeber hätte vielmehr auch Haftungsansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung (schuldrechtliche Ansprüche) ausnehmen müssen, um die Voraussetzungen des § 202 Absatz 1 BGB zu erfüllen. Da er dies nicht getan habe, sei die vereinbarte Ausschlussklausel generell unwirksam.

Demnach gelte sie auch nicht auf die Ansprüche aus Urlaubsabgeltung. Das bedeutet wiederum, dass die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung greifen. Nach diesen Bestimmungen sei der Urlaubsabgeltungsanspruch noch nicht verjährt. Deshalb müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die eingeklagte Urlaubsabgeltung zahlen.

Laut BAG-Rechtsprechung muss eine vertragliche Ausschlussklausel sowohl deliktische Ansprüche als auch solche aus vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung ausnehmen. Andernfalls ist diese Regelung zur Gänze unwirksam und damit auch auf andere Ansprüche nicht anwendbar.