Wer als Unternehmer, Selbstständiger, Freiberufler oder Gewerbetrieb Umsätze und Gewinne erzielt, ist steuerpflichtig und muss sich regelmäßig gegenüber dem Finanzamt erklären. Die steuerlichen Pflichten variieren je nach Rechtsform und Unternehmensgröße. Welche Steuern und Abgaben für Unternehmen anfallen – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Unternehmenssteuern: Von der Einkommensteuer bis zur Gewerbesteuer

Für Unternehmen gilt der Grundsatz, dass der Gewinn und der Umsatz aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit versteuert werden muss. Auch die Rechtsform sowie die Bezahlung der Mitarbeiter fließen in die Steuererklärung ein. Welche Unternehmenssteuern und Abgaben anfallen können – hier eine Übersicht:

1. Einkommensteuer: Einzelunternehmer, Freiberufler, Kaufleute und Gesellschafter von Personengesellschaften zahlen Einkommensteuer, wenn sie Gewinne erwirtschaften. Beispiele für Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (oHG. Die Einkommensteuer fällt nicht im Unternehmen, sondern personenbezogen an. Dabei wird die Einkommensteuer aus dem sogenannten zu versteuernden Einkommen berechnet, wobei in diese Bemessungsgrundlage alle sieben, im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Einkunftsarten einbezogen werden. Mit steigendem Einkommen steigen auch die jeweiligen Steuersätze, was als Progression bezeichnet wird.

2. Körperschaftsteuer: Die Besonderheit der Körperschaftsteuer besteht darin, dass sie nur für Kapitalgesellschaften gilt. Beispiele für Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG). Besteuert wird der Gewinn eines Kalenderjahres, wobei der Steuersatz 15 Prozent beträgt. Hinzu kommen 5,5 Prozent auf den zu entrichtenden Steuerbetrag als Solidaritätszuschlag, sodass sich insgesamt ein realer Steuersatz in Höhe von 15,825 Prozent ergibt.

3. Lohnsteuer: Sie ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Wichtig ist, dass die Lohnsteuerzahlungen beim Finanzamt vorangemeldet werden, wobei der Anmeldezeitraum grundsätzlich der Kalendermonat ist. Insoweit handelt es sich neben den Sozialabgaben, die an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden, bei der Lohnsteuer um eine Abgabe, die im Auftrag des Finanzamtes erhoben und an dieses abgeführt wird. Anderes gilt für Minijobs, die über die Minijobzentrale abgewickelt werden. Zusätzlich zur Lohnsteuer müssen bei Kirchenmitgliedern die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag an das Finanzamt gezahlt werden.

4. Gewerbesteuer: Jeder Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Da Freiberufler, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Journalisten, kein Gewerbe ausüben, müssen sie auch keine Gewerbesteuer zahlen. Gleiches gilt für Landwirte. Bei einem Einzelunternehmen ist der Steuerschuldner der Unternehmer, bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften die Gesellschaft. Gezahlt wird die Gewerbesteuer nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der erwirtschaftete Gewerbeertrag, also der nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) ermittelte Gewinn. Die konkrete Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig von dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Steuersatz. Die gezahlte Gewerbesteuer kann wiederum auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

5. Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird auf die Umsätze erhoben, die ein Unternehmen im Inland erzielt, zum Beispiel Umsätze aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent. Daneben gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, der für bestimmte Produkte anfällt, zum Beispiel für Bücher oder bestimmte Lebensmittel. Darüber hinaus gibt es Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, zum Beispiel Postwertzeichen. Grundsätzlich sind alle Unternehmer und Selbstständige umsatzsteuerpflichtig. Anderes gilt, wenn es sich um ein Kleinunternehmen handelt. Bei einem Kleinunternehmen liegt der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bei maximal 22.000 Euro oder darunter. Die Umsatzsteuer muss auf Rechnungen separat ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass bei Waren oder Dienstleistungen der Nettobetrag und die Umsatzsteuer aufgeschlüsselt und getrennt voneinander aufgeführt werden.

Die eingenommene Umsatzsteuer muss je nach Höhe der Einnahmen monatlich, einmal im Quartal oder jährlich an das Finanzamt abgeführt werden. Stichtag ist jeweils der 10. des folgenden Monats. Von der Umsatzsteuer der Umsätze darf die Umsatzsteuer abgezogen werden, die dem Unternehmen selbst durch Betriebsausgaben in Rechnung gestellt worden ist, was als sogenannte Vorsteuer bezeichnet wird. Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, dass der Unternehmer oder der Selbstständige diese eigenverantwortlich berechnen und an das Finanzamt zahlen muss.

Abschließend ist anzumerken, dass die seit Januar 2021 geltende Abschaffung des Solidaritätszuschlages nicht für Unternehmen, Besserverdiener und Sparer gilt. Sie müssen den Soli auch weiterhin als Ergänzungsabgabe entrichten. Gleiches gilt für die Körperschaftsteuer, bei der der Bund auch weiterhin den Soli in der bisherigen Höhe verlangt. Davon sind insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung betroffen. Auch bei der Abgeltungssteuer, die unter anderem auf Sparzinsen anfällt, bleibt der Soli bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Sparer geringe oder hohe Einkünfte beispielsweise aus einer kleinen Rente hat. Weiterhin in Bezug auf den Solidaritätszuschlag zur Kasse gebeten werden Ledige, deren Jahreseinkommen 96.820 Euro übersteigt sowie Verheiratete, die ein Jahreseinkommen von mehr als 193.641 Euro haben.