Vom Homeoffice wieder zurück ins Büro – gegen diese Weisung des Arbeitgebers ging ein Grafiker gerichtlich vor. Allerdings darf ein Unternehmen die Homeoffice-Erlaubnis aus zwingenden betrieblichen Gründen zurücknehmen, wie dieser Fall vor dem LAG München zeigt.

Der Fall: Weisung zur Rückkehr vom Homeoffice ins Büro

Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber als Grafiker angestellt. Mit Erlaubnis des Geschäftsführers arbeitete er seit Dezember 2020 nicht mehr im Büro, sondern im Homeoffice. Im Februar 2021 erhielt er die Weisung, wieder vor Ort im Münchner Büro tätig zu werden.

Mit einer einstweiligen Verfügung wollte der Grafiker erwirken, weiterhin im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Zudem wollte er erreichen, dass der Arbeitgeber die Homeoffice-Regelung lediglich in Ausnahmefällen unterbrechen dürfe.

Das Urteil: kein Rechtsanspruch auf Weiterarbeit im Homeoffice

Das Arbeitsgericht verneinte aber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice. Auch das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel beim LAG München blieb erfolglos. Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Homeoffice lasse sich weder aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung noch aus der Arbeitsschutzverordnung ableiten (§ 2 Absatz 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO). Die Arbeitspflicht zu konkretisieren, obliege dem Arbeitgeber. Das generelle Risiko, sich auf dem Arbeitsweg mit dem Coronavirus anzustecken oder sich am Arbeitsort und in der Pause zu infizieren, stehe der Verpflichtung, im Büro zu erscheinen, nicht entgegen.

Laut LAG München durfte der Arbeitgeber unter Berücksichtigung billigen Ermessens den Arbeitsort per Weisung neu festlegen (Urteil des LAG München vom 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21). Der Arbeitgeber habe die Anforderung des billigen Ermessens erfüllt, weil es zwingende betriebliche Gründe gab, die der Arbeitsausübung in der Wohnung widersprochen hatten. So habe die technische Ausstattung im Homeoffice nicht jener im Büro entsprochen. Außerdem habe der Grafiker nicht nachweisen können, dass die Daten gegenüber dem Zugriff dritter Personen und der bei einem Konkurrenzunternehmen arbeitenden Ehegattin geschützt waren.