Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit steht Mitarbeitern eine Entgeltfortzahlung zu. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn sie diesen Zustand selbst verschuldet haben?

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter kann keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen, wenn er die Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Dies ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ein solches Verschulden liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer besonders leichtfertig oder gar vorsätzlich vorgegangen ist.

Dies ist laut Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Mitarbeiter in erheblichem Ausmaß gegen Verhaltensweisen verstoßen hat, die von einer verständigen Person mit gesundem Menschenverstand im eigenen Interesse zu erwarten waren. Eigenes Verschulden nimmt die Rechtsprechung beispielsweise dann an, wenn Mitarbeiter sportliche Betätigungen ausüben, die ihre Fähigkeiten erheblich übersteigen oder für die sie nicht richtig ausgerüstet waren. Ähnliches gilt, wenn der Zustand der benutzten Sporteinrichtung schlecht ist.

1. Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall ist ein Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs in der Regel nur dann denkbar, wenn der Mitarbeiter Unfallverhütungsvorschriften verletzt hat, die ihm bekannt waren. Beispiel: Der Beschäftigte trägt keine Sicherheitskleidung wie Schutzhelm und Sicherheitsschuhe, obwohl sie vorgeschrieben ist und zur Verfügung gestellt wurde.

2. Grob fahrlässiges Verschulden bei Verkehrsunfall

Wenn ein Mitarbeiter einen Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht hat, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch ebenfalls verfallen. Die Rechtsprechung lehnt den Entgeltfortzahlungsanspruch in diesen Fällen ab:

  • durch Alkoholkonsum verursachte Fahruntüchtigkeit
  • übermäßiger Drogenkonsum
  • erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
  • Missachten einer roten Ampel
  • Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle
  • fehlendes Anlegen des Sicherheitsgurtes, wenn die Verletzungen daraus resultieren, dass der Betroffene den Sicherheitsgurt nicht genutzt hat

3. Gefährliche sportliche Betätigungen

Nicht alle Unfälle bei risikoreichen sportlichen Betätigungen schließen den Entgeltfortzahlungsanspruch aus. So gehen Mitarbeiter, die als Amateure boxen oder Drachenfliegen nicht grob fahrlässig vor, wenn sie die richtige Ausrüstung haben und mit der sportlichen Aktivität nicht überfordert sind. Dies gilt auch für eine Arbeitsunfähigkeit, die bei einer dieser Sportarten verursacht wurde:

  • Inlineskaten
  • Fußballspielen als Amateur
  • Karate
  • Fallschirmspringen
  • Skifahren
  • Skispringen
  • Motorsportrennen

Der Mitarbeiter muss diese Tätigkeiten allerdings regelkonform ausüben und die dafür vorgesehene Ausrüstung verwenden, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall zu haben.

Anders sieht die Rechtslage beim Kickboxen aus. Falls sich ein Beschäftigter bei dieser Sportart verletzt und arbeitsunfähig wird, kann ein Selbstverschulden vorliegen. Im Falle einer Schlägerei steht dem Mitarbeiter die Lohnfortzahlung lediglich dann zu, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Arbeitgeber muss Verschulden beweisen

Wenn ein Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. In diesem Fall muss das Unternehmen allerdings beweisen, dass der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft verursacht hat und ihm deshalb keine Entgeltfortzahlung zusteht.