Eine nicht erfasste, zehnminütige Arbeitspause kann die fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter sein Fehlverhalten leugnet.

Der Fall: Raumpflegerin wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt

Die Klägerin, eine schwerbehinderte Raumpflegerin, erhielt die fristlose Kündigung, weil sie eine zehnminütige Arbeitspause in einem Café einlegte, ohne deren Beginn und Ende im Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren. Als der Arbeitgeber sie darauf angesprochen hatte, leugnete sie diesen Vorfall und verwies darauf, zum fraglichen Zeitpunkt im Keller gewesen zu sein. Erst als er sie darüber informierte, den Vorfall mit Fotos belegen zu können, gab sie zu, sich bei der Arbeitspause weder ein- noch ausgestempelt zu haben.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach eingeholter Zustimmung des Inklusionsamts. Gegen die fristlose Kündigung erhob die Raumpflegerin Kündigungsschutzklage. Sie verwies darauf, ein einmaliges Vergehen begangen zu haben, weshalb die Kündigung unverhältnismäßig sei.

Das Urteil: Abmahnung bei schwerem Vertrauensbruch nicht erforderlich

Sowohl das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz als auch das LAG Hamm als Berufungsgericht hielten die fristlose Kündigung für rechtswirksam und wiesen daher die Klage ab. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht, die Arbeitszeit und die Pausen korrekt zu erfassen, sei als Kündigungsgrund einzustufen. Eine vorherige Abmahnung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen.

Dies begründete das LAG Hamm vorwiegend mit dem verwerflichen Verhalten nach dem Vorfall, als die Klägerin dem Arbeitgeber dreist ins Gesicht gelogen hatte, nachdem dieser sie auf den Vorfall angesprochen hatte. Erst nach dem Verweis auf die Fotos, mit denen der Arbeitgeber das Fehlverhalten belegen konnte, gestand die Klägerin den Arbeitszeitverstoß ein. Damit habe sie das Vertrauen des Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis schwer erschüttert. Der belogene Arbeitgeber konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass die Raumpflegerin ihr Verhalten ändert (Urteil des LAG Hamm vom 27. Januar 2023, Az. 13 Sa 1007/22).

Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass Mitarbeiter ihre Arbeitszeit korrekt erfassen. Deshalb kann ein einmaliger Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Mitarbeiter nach Konfrontation mit seinem Fehlverhalten gegenüber dem Arbeitgeber nicht geständig zeigt, sondern ihm stattdessen anlügt. In einem solchen Fall kann eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs auch ohne vorherige Abmahnung zulässig sein.