Knapp zwei Drittel der Erwerbstätigen sind im Sommerurlaub beruflich erreichbar. Dies ergibt sich aus einer Befragung des Branchenverbands Bitkom. Demnach checken 63 Prozent ihre Kurznachrichten. 65 Prozent sind sogar per Telefon erreichbar. 23 Prozent lesen im Urlaub berufliche E-Mails. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Erreichbarkeit ein Muss ist.

Anspruch auf Erholungsurlaub

Arbeitgeber dürfen nicht erwarten, dass Mitarbeiter im Urlaub Anrufe entgegennehmen oder E-Mails beantworten. Das Bundesurlaubsgesetz hält dezidiert fest, dass der Urlaub der Erholung dient und dass jedem Mitarbeiter in jedem Kalenderjahr bezahlter Erholungsurlaub zusteht. Während dieser Urlaubstage sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung auszuüben.

Das Mitarbeiterrecht, nicht erreichbar zu sein

Mitarbeiter haben demnach ein Recht darauf, im Urlaub nicht erreichbar zu sein. Mit anderen Worten: Sie müssen weder Anrufe entgegennehmen noch E-Mails oder Nachrichten lesen. Arbeitnehmer, die arbeiten, können sich nämlich nicht erholen. Laut Arbeitsrecht dürfen Mitarbeiter im Urlaub, an Wochenenden und Feiertagen sowie nach Feierabend Firmenhandy, Laptop & Co. beiseitelegen und damit für den Arbeitgeber unerreichbar sein. Es ist rechtlich zulässig, berufliche Anrufe und Nachrichten in der Freizeit zu ignorieren.

Wenn Mitarbeiter während des Urlaubs aufgrund einer dienstlichen Anweisung telefonieren, E-Mails beantworten oder sonstige Arbeiten erledigen, ist diese Zeit rechtlich als Arbeitszeit einzustufen. Das bedeutet wiederum, dass diese Zeit regulär zu entlohnen ist und der Urlaub nachzuholen ist.

Arbeitgeber, die sich eine Tür offen halten möchten und es sich daher vorbehalten, dem Mitarbeiter während des Urlaubs Arbeit anzuordnen, sollten bedenken, dass in diesem Fall der Urlaubsanspruch aufrecht bleibt. Sie haben den Urlaub nicht ordnungsgemäß gewährt. Dasselbe gilt dann, wenn sie vom Mitarbeiter direkt nach den Urlaubstagen ein Arbeitsergebnis verlangen, das lediglich dann erreichbar ist, wenn der Betroffene während des Urlaubs arbeitet.

Erreichbarkeit von Führungskräften

Das Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub haben auch Führungskräfte, soweit sie als Arbeitnehmer einzustufen sind. In der Praxis ist es häufig so, dass diese Verantwortungsträger freiwillig für dringende Angelegenheiten erreichbar sind. Dafür gibt es einen Grund: Führungskräfte sind selbst daran interessiert, dass der Geschäftsalltag während der Abwesenheit gut funktioniert und weiterläuft.

Wann ist ständige Erreichbarkeit verpflichtend?

Eine ständige Erreichbarkeit ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nur während der Arbeitszeit verpflichtend. Mitarbeiter, die sich in Rufbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst befinden, müssen ebenfalls für den Arbeitgeber erreichbar sein.

Vereinbarungen zur Erreichbarkeit

Wenn Mitarbeiter im Urlaub und in der Freizeit nicht erreichbar sind, stellt dies keinen Kündigungsgrund dar, weil die Erreichbarkeit nicht verpflichtend ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine Pflicht zur Erreichbarkeit im Arbeitsvertrag rechtlich zulässig vereinbart wurde. Hierbei sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, die Pausen, Ruhezeiten und Urlaub verbindlich festschreiben. Eine solche Vereinbarung zur Erreichbarkeit käme allenfalls für die freiwillig gewährten Urlaubstage in Betracht, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.