Wenn ein Arbeitgeber einem Betriebsratsvorsitzenden den Zugang zum Betriebsgelände durch ein Hausverbot untersagen möchte, müssen gravierende Pflichtverletzungen vorliegen. Zusätzlich braucht es einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Amtsausübung beim Arbeitsgericht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LAG Hessen.

Der Fall: Betriebsratsvorsitzender erhält Hausverbot

Ein Cateringunternehmen für Fluggesellschaften belegte den Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hausverbot. Dieser stand im Verdacht, eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Der Betriebsratsvorsitzende hatte mit einem Eingangsstempel aus dem Vorzimmer der Unternehmensleitung Firmenunterlagen abgestempelt. HR-Mitarbeiter und der Betriebsleiter hatten sich davor geweigert, diese Unterlagen anzunehmen.

Das Cateringunternehmen brachte eine Strafanzeige ein und veranlasste ein Verfahren zum Ausschluss des Betroffenen aus dem Betriebsrat. Der Betriebsrat und dessen Vorsitzender stellten einen Eilantrag beim Arbeitsgericht, um ungehinderten Zugang zum Betriebsgebäude zu erlangen und die Betriebsratsaufgaben wahrnehmen zu können. Dieser Antrag war erfolgreich.

Das Arbeitsgericht forderte das Cateringunternehmen dazu auf, dem Betriebsratsvorsitzenden Zutritt zu verschaffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht Hessen zurück.

Der Beschluss: Arbeitgeber muss Zugang zum Betriebsgelände gewähren

Laut Landesarbeitsgericht Hessen muss das Cateringunternehmen den beantragten Zugang gewähren (Beschluss des LAG Hessen vom 28. August 2023, Az. 16 TaBVGa 97/23). Durch das auferlegte Hausverbot sei der Betriebsratsvorsitzende in der Ausübung seiner Tätigkeit eingeschränkt. Gemäß den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausführung ihrer Aufgaben nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Das Aussprechen eines Hausverbots sei unzulässig.

Tatsächlich hätte das Cateringunternehmen anders vorgehen müssen. Wenn es aufgrund schwerer Pflichtverletzungen verhindern möchte, dass der Betriebsratsvorsitzende seine Aufgaben weiter ausführt, müsse es einen entsprechenden Antrag einbringen. Dieser ziele darauf ab, dem Betroffenen die Ausübung der Betriebsratsfunktion vorläufig zu untersagen. Bei der Beurteilung sei nicht die strafrechtliche Bewertung entscheidend. Es gehe vielmehr darum, ob eine Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten unzumutbar sei oder nicht.

Ergänzend führte das Landesarbeitsgericht noch aus, dass im vorliegenden Fall eine derart schwerwiegende Störung der Zusammenarbeit nicht anzunehmen sei. Demnach wäre ein Antrag auf vorläufige Untersagung der Betriebsratsamtsausübung vermutlich ohne Erfolg geblieben. Der Beschluss ist bereits rechtskräftig.