Zur Rückzahlungsverpflichtung von arbeitgeberfinanzierten Fortbildungskosten für den Fall des Nichtablegens der Prüfung gibt es eine strenge BAG-Rechtsprechung. Solche Vereinbarungen dürfen den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen, sonst sind sie unwirksam.

Der Fall: Steuerberater fordert Fortbildungskosten zurück

Die Mitarbeiterin arbeitete vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2020 als Buchhalterin in einer Steuerberatungskanzlei. Im Jahr 2017 nahm sie an einem Lehrgang teil, der sie auf die Steuerberaterprüfung vorbereiten sollte. Die Arbeitgeberin zahlte der Kanzleimitarbeiterin Lehrgangsgebühren von rund 4.000 Euro. Für den Fall, dass die Betroffene die Prüfung wiederholt nicht absolviert, wurde eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart. Als die Kanzleimitarbeiterin zum 30. Juni 2020 kündigte, forderte die Steuerberatungskanzlei die erstatteten Fortbildungsgebühren zurück.

Das Urteil: Rückzahlungsverpflichtung darf Mitarbeiterin nicht unangemessen benachteiligen

Anders als das Arbeitsgericht Lingen und das LAG Niedersachsen verneinte das Bundesarbeitsgericht einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers. Die im Fortbildungsvertrag festgelegten Vereinbarungen sind nach Ansicht des BAG unwirksam, weil sie den Bestimmungen des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht entsprechen und die Mitarbeiterin unangemessen benachteiligen. Zwar seien einzelvertragliche Rückzahlungsvereinbarungen zulasten eines Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen sie keine unangemessene Benachteiligung für den Betroffenen darstellen.

Im vorliegenden Fall sei die Rückzahlungsverpflichtung an das wiederholte Nichtablegen der Prüfung geknüpft, ohne im notwendigen Maß danach zu unterscheiden, warum die Mitarbeiterin nicht am Examen teilgenommen hat. Fallkonstellationen, in denen die Nichtteilnahme an der Prüfung nicht dem Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerin zuzuordnen sind, müssten von der Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen sein.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht passiert. Deshalb sei die Rückzahlungsverpflichtung im Fortbildungsvertrag als unangemessene Benachteiligung der Mitarbeiterin einzustufen und damit rechtlich unwirksam (Urteil des BAG vom 25. April 2023, Az. 9 AZR 187/22).

Die BAG-Rechtsprechung zu Rückzahlungsvereinbarungen von arbeitgeberfinanzierten Fortbildungsmaßnahmen ist streng. Demnach müssen Arbeitgeber Gründe für das Nichtantreten zur Prüfung, die nicht im Verantwortungsbereich des Mitarbeiters liegen, von der Rückzahlungsverpflichtung ausschließen. Andernfalls würde eine Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.