Unternehmen können ihren Mitarbeitern durch Betriebsärzte oder externe Ärzte Grippeschutzimpfungen in den Betriebsräumlichkeiten anbieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es entsprechende Impfempfehlungen der Ärzteverbände gibt. Arbeitgeber können die Impfkosten tragen, ohne Schadenersatzansprüche der Beschäftigten für Impfschäden befürchten zu müssen. Dies ergibt sich aus der BAG-Rechtsprechung.

BAG-Urteil zur Frage der Haftung bei Impfschäden

Das Bundesarbeitsgericht lehnte bereits im Jahr 2017 eine Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden bei einer Grippeschutzimpfung ab. Im gegenständlichen Fall ließ sich eine Controlling-Mitarbeiterin im Jahr 2011 von einer externen, freiberuflich tätigen Betriebsärztin gegen Grippe impfen. Anschließend gab sie an, einen Impfschaden erlitten zu haben, und verlangte vom Arbeitgeber Schadenersatz. Sie habe vor der Impfung keine ordnungsgemäße Aufklärung erhalten. Wenn sie richtig aufgeklärt worden wäre, hätte sie das Impfangebot nicht angenommen. Ihre Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg (Urteil des BAG vom 21. Dezember 2017, 8 AZR 853/16).

Keine Aufklärungspflicht, keine Haftung

Das BAG verneinte eine Arbeitgeberhaftung für Impfschäden bei Grippeschutzimpfungen, weil den Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht gegenüber den Mitarbeitern trifft. Zwischen Unternehmen und Mitarbeiter bestehe kein Behandlungsvertrag, der eine Aufklärungspflicht begründen würde. Eine solche ergebe sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem bestehenden Arbeitsvertrag. Demnach müssen Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht über allfällige Risiken der Impfung aufklären.

Was sollten Unternehmen tun, wenn sie eine betriebliche Grippeimpfung anbieten?

Dennoch sollten Unternehmen einige Punkte beachten, wenn sie Grippeschutzimpfungen im Betrieb anbieten.

  • Geeignete Person auswählen
    Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Arzt auswählen, der die Impfungen vornimmt. Im Falle einer ordnungsgemäßen Auswahl können ihm Aufklärungsfehler des Arztes nicht zugerechnet werden. Eine Arbeitgeberhaftung scheidet damit aus.
  • Externe Ärzte beauftragen
    Im Idealfall greifen Unternehmen für die Impfung auf externe Ärzte zurück. Dies verdeutlicht, dass der Arbeitgeber mit den Mitarbeitern keinen Behandlungsvertrag eingehen möchte. Außerdem ist es ratsam, dass dieser externe Betriebsarzt die Mitarbeiter zur Impfung einlädt, nicht das Unternehmen selbst.
    Solche externen Ärzte üben die Impfungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit aus und werden auf Honorarbasis bezahlt. Sie sind dazu verpflichtet, im Vorfeld die Patienten über die möglichen Impfrisiken zu informieren.
  • Auf Freiwilligkeit des Impfangebots hinweisen
    Arbeitgeber sollten zudem klar und deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei der Grippeschutzimpfung um ein freiwilliges Angebot handelt, das Mitarbeiter annehmen können, aber nicht annehmen müssen. Es gibt keinerlei Verpflichtung, sich impfen zu lassen.
    Damit sind Unternehmen auf der sicheren Seite. Wenn Mitarbeiter bei einer betriebsärztlichen Grippeimpfung einen Impfschaden davontragen, scheidet eine Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus.