Eine alleinerziehende Mitarbeiterin hat laut Arbeitsrecht keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung ausschließlich kinderbetreuungsfreundlicher Arbeitszeiten. Dies hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern im Falle einer Bäckereiverkäuferin entschieden, die aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten bestimmte Arbeitsschichten eingeklagt hatte.
Der Fall: Alleinerziehende fordert bestimmte Arbeitszeitverteilung
Die Klägerin arbeitete als Bäckereiverkäuferin im Geschäft des beklagten Arbeitgebers. Sie war für 40 Arbeitsstunden pro Woche beschäftigt und war arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, auch Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden zu erbringen. Nach der Geburt ihrer Zwillinge forderte die Klägerin eine bestimmte Arbeitszeitverteilung, nämlich ausschließlich Schichten von Montag bis Freitag zwischen 7.40 Uhr und 16.40 Uhr (keine Samstagsdienste) sowie eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden.
Nur so sei ihr Berufsalltag mit ihren Kinderbetreuungspflichten als alleinerziehende Mutter vereinbar. Es gebe weder Familienangehörige noch Freunde, die sie bei der Betreuung unterstützen können. Der Arbeitgeber müsse laut Arbeitsrecht ihre familiäre Situation berücksichtigen.
Dieser sah dies jedoch anders. Demnach gestand er der Verkäuferin nur die Arbeitszeitverkürzung, nicht jedoch die gewünschte Arbeitszeitverteilung zu. Er begründete dies damit, dass auch die Kolleginnen der Klägerin ähnliche Betreuungspflichten gegenüber kleinen Kindern hätten. Auch sie würden die beantragte Mittelschicht gegenüber der Früh- und Spätschicht (Beginn: 5.30 Uhr beziehungsweise 12 Uhr) bevorzugen. Wenn der Arbeitgeber der Klägerin lediglich die bevorzugte Schicht zuteilt, stelle dies eine Benachteiligung gegenüber den Kolleginnen dar.
Deshalb teilte er die Betroffene auch zu Arbeitsschichten außerhalb des gewünschten Zeitfensters ein. Die Klägerin kam dieser Arbeitszeiteinteilung nicht nach und klagte stattdessen vor dem Arbeitsgericht Schwerin auf die von ihr gewünschte Verteilung.
Das Urteil: Arbeitgeber darf Wunschverteilung ablehnen, wenn es berechtigte Gründe gibt
Sowohl das Arbeitsgericht Schwerin als auch das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern verneinten einen Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Arbeitszeitverteilung. Aus § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei kein solcher Anspruch ableitbar. Der Arbeitgeber müsse der beantragten Arbeitszeitreduktion zustimmen. Die Arbeitszeit habe er zwar auch nach den Wünschen der Mitarbeiterin zu verteilen. Dies gelte aber nur dann, wenn dieser Verteilung keine betrieblichen Gründe oder berechtigte Interessen anderer Mitarbeiter entgegenstehen.
Demnach hat eine alleinerziehende Mitarbeiterin keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber andere Mitarbeiter für die unbeliebten Arbeitsschichten einteilt und ihr selbst nur die Wunschschicht zuweist (Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2023, Az. 5 Sa 139/22). Die Tatsache, dass die Klägerin Alleinerzieherin ist, sei kein Rechtfertigungsgrund dafür, sie bevorzugt zu behandeln. Die Kolleginnen hätten sich so organisiert, dass ihre beruflichen und familiären Pflichten miteinander vereinbar seien. Dies rechtfertige es nicht, sie durch die vermehrte Zuteilung unbeliebter Arbeitsschichten zu belasten und damit gegenüber der Klägerin benachteiligt zu behandeln.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei der Arbeitszeiteinteilung Personensorgepflichten der Mitarbeiter berücksichtigen, soweit keine betrieblichen Gründe oder berechtigten Interessen von Kollegen dagegensprechen. Demnach sind die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.
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