Ein Arbeitgeber forderte von einer Mitarbeiterin einen Teil des überwiesenen Gehalts zurück, weil sie im Homeoffice angeblich zu wenig arbeitete. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern lehnte einen Rückzahlungsanspruch allerdings ab. Das Unternehmen konnte nicht darlegen, in welchem Umfang die Beschäftigte ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen sei.
Der Fall: Arbeitgeber will Gehalt wegen geringer Leistung im Homeoffice zurück
Die Mitarbeiterin einer Einrichtung für Tagespflege und betreutes Wohnen arbeitete teilweise für Bürotätigkeiten im Homeoffice. Dabei sollte sie ein Qualitätshandbuch und andere Pflegeunterlagen überarbeiten. Ihre Arbeitszeiten (Beginn und Ende) hatte sie monatlich in einer Arbeitstabelle einzutragen. Für die Zeitspanne von Dezember 2021 bis März 2022 erfasste sie knapp 300 Homeoffice-Stunden. Eine komplett überarbeitete Version des Qualitätshandbuchs lieferte sie nicht ab. Es ist allerdings unbestritten, dass sie diverse E-Mails versandte, um genauere Informationen zu Betreuungsverträgen und Ausbildungsregelungen einzuholen.
Mit Ende März 2022 erhielt die Mitarbeiterin die ordentliche Kündigung. Außerdem verlangte der Arbeitgeber für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 das Gehalt zurück. Er begründete diese Rückzahlungsforderung damit, dass die Mitarbeiterin knapp 300 Arbeitsstunden im Homeoffice erfasst habe, ohne Arbeitsergebnisse abzuliefern. Es sei davon auszugehen, dass sie keinerlei Leistung erbracht und damit das Gehalt ohne rechtliche Grundlage bekommen habe.
Das Urteil: keine Rückzahlungsverpflichtung mangels Beweise
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern verneinte eine solche Rückzahlungsverpflichtung. Die Gehaltszahlung sei auf der Rechtsgrundlage von § 611a BGB geleistet worden. Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass die Mitarbeiterin die angeführten 300 Arbeitsstunden nicht erbracht habe. Auch eine geringere Stundenanzahl konnte er nicht darlegen.
Die Mitarbeiterin habe im Homeoffice unterschiedliche Arbeiten erledigt, wie beispielsweise die E-Mails belegen. Der Umstand, dass sie das Qualitätshandbuch nicht vollständig überarbeitet habe, bedeute nicht, dass sie gar keine Arbeitsleistung erbracht habe. Ein Mitarbeiter komme seiner Leistungspflicht dann nach, wenn er seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpfe. Ob Aufgaben in der vom Arbeitgeber geforderten Zeit erfüllt werden, sei unerheblich (Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2023, Az. 5 Sa 15/23).
Entlohnungsanspruch auch ohne Nachweis des Arbeitnehmers
Der Entlohnungsanspruch eines Mitarbeiters fällt ganz oder teilweise weg, wenn der Betroffene seine Arbeitsverpflichtung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt. Laut dem vorliegenden Urteil ist die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Homeoffice genauso verteilt wie im Firmenbüro. Die bloße Vermutung, dass eine Mitarbeiterin im Homeoffice zu wenig arbeitet, reicht somit nicht aus, um das Gehalt teilweise zurückzuverlangen.
Der Arbeitgeber muss vielmehr darlegen und beweisen, dass die Betroffene ihrer Arbeitspflicht nicht zur Gänze nachgekommen ist. Dies betrifft auch die Arbeit im Homeoffice. Nach dem Prozessvortrag des Arbeitgebers liegt es an der Mitarbeiterin nachzuweisen, dass sie ihre Arbeitspflicht erfüllt und damit einen Anspruch auf Vergütung hat. Für Arbeitgeber ist es im Homeoffice ungleich schwieriger, die Leistungen der Mitarbeiter zu beurteilen. Als Beleg könnte das Unternehmen einen Tätigkeitsnachweis vom jeweiligen Beschäftigten verlangen.
Hinterlasse einen Kommentar